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Niederlassung
Giessen
LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH

Aktuelle Hinweise

Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz
 
Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz bereits im Juni 2011 im Bundesrat scheiterte, war der zweite Anlauf nach Anrufung des Vermittlungsausschusses erfolgreich. Der Bundesrat stimmte am 23. September 2011 dem Gesetz zu, dass somit endgültig in Kraft treten kann.

Vorrangiges Ziel des Gesetzes war die Entlastung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand. Damit einher geht eine Entlastung der Steuerzahler in Höhe von 585 Mio. €. Die meisten Regelungen treten ab 2012 in Kraft, zwei davon bereits im Jahr 2011. Im Vermittlungsverfahren wurde die geplante Einführung einer gleichzeitigen Abgabe von Steuererklärungen für zwei Jahre gestrichen.

Folgende der insgesamt 35 Maßnahmen sind die Wichtigsten:

Kinderbetreuungskosten
Diese können Eltern ab 2012 einfacher absetzen. Der Abzug ist nur noch einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich. Der Abzug ist auch nicht mehr an den Erwerbsstatus der Eltern geknüpft. Ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt oder privat veranlasst sind, spielt keine Rolle mehr. Die betragsmäßigen Grenzen (Abzug in Höhe von 2/3 er Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind) und die altersmäßige Beschränkung (0.-14. Lebensjahr) wurden nicht verändert.

Arbeitnehmerpauschbetrag
Bereits ab 2011 steigt dieser von 920 € auf 1.000 €. Der erhöhte Pauschbetrag wird beim Lohnsteuerabzug erstmalig für Lohnzahlungszeiträume angewandt, die nach dem 30. November 2011 enden. Die steuerliche Entlastungswirkung für den Einzelnen ist eher gering. Ziel der Bundesregierung ist aber, dass sich durch die Anhebung mehr Arbeitnehmer als bisher das Belege sammeln sparen können. Gemeint sind damit wohl diejenigen, deren Werbungskosten sich im Grenzbereich des bisherigen Pauschbetrags bewegt haben.

Hinweis:
Der neue Pauschbetrag wird in der Regel erst in der Lohnabrechnung für Dezember 2011 berücksichtig werden. Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Dienstverhältnis stehen, müssen eine Steuererklärung abgeben, um sich die – geringfügige – Entlastung vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Vergleichsberechnung bei Entfernungspauschale
Wer für den Weg zur Arbeit abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und das Auto benutzt, muss die Kosten nicht mehr tageweise belegen. Ab 2012 wird die Vergleichsberechnung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nur noch jahresbezogen vorgenommen.

Sonderausgabenerstattung
Als Sonderausgaben sind bspw. Versicherungsbeiträge und Kirchensteuern abzugsfähig. Werden diese erstattet, z.B. die Kirchensteuer im Rahmen der Steuerveranlagung, kann es zu einem sog. Erstattungsüberhang kommen, wenn im Erstattungsjahr die tatsächlich gezahlten Sonderausgaben niedriger als die Erstattung selbst waren. Diese Erstattungsüberhänge wirken sich ab 2012 einkommenserhöhend aus, sofern keine Verrechnung mit anderen gleichartigen Sonderausgaben möglich ist.

Verbilligte Vermietung
Wurde bislang eine Wohnung zu weniger als 56 % der ortsüblichen Miete vermietet, galt die Vermietung nur als teilentgeltlich. In der Folge waren die Kosten des Vermieters nur teilweise abzugsfähig. Entsprechendes galt, wenn die Miete zwischen 56 % und 75 % der Marktmiete lag und keine positive Totalüberschussprognose gelang. Ab 2012 legt der Gesetzgeber fest, dass eine Aufteilung der Kosten nur noch dann vorzunehmen ist, wenn unter 66 % der ortsüblichen Miete vermietet wird.

Veranlagungswahlrechte für Ehegatten
Für Ehegatten gibt es ab 2013 die Einzelveranlagung mit Grundtarif, die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplittung, das Verwitweten-Splitting oder das sog. Sondersplitting im Trennungsjahr. Die bisherige getrennte Veranlagung wurde durch die Einzelveranlagung ersetzt. Ehegatten sind künftig an die Wahl ihrer Veranlagungsart stärker als bisher gebunden. Ein nachträglicher Wechsel ist nach Bestandskraft des Steuerbescheids nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Wegfall der Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern
Kindergeld und Kinderfreibeträge waren bislang ausgeschlossen, wenn das volljährige Kind mehr als 8.004 € verdient. Ab 2012 entfällt diese Einschränkung, sodass Hinzuverdienste des Kindes während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums ohne negative Folgen für das Kindergeld bleiben. Anders sieht es dagegen aus, wenn sich das Kind nach Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums in einer zweiten Ausbildung oder Studium befindet. Kindergeldschädlich wäre dann eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden, bei der es sich weder um ein Ausbildungsdienstverhältnis noch um einen Mini-Job handelt.
In diesem Zusammenhang mindern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes auch nicht mehr den Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder in Höhe von 924 €.

Nachweis von Krankheitskosten
Bereits bisher forderte die Finanzverwaltung, dass Krankheitskosten nur abgezogen werden können, wenn bereits vor Beginn der Heilmaßnahme ein ärztliches Gutachten oder Attest deren medizinische Notwendigkeit nachweist. Der BFH hat in gleich mehreren Urteilen dieser strengen Handhabung widersprochen und auch bei nachträglich erstellten Attesten den Abzug zugelassen. Diese Rechtsprechung hebelt der Gesetzgeber aus, indem er die bisherige Verwaltungsauffassung ins Gesetz aufnimmt. Einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erkennt die Bundesregierung darin nicht.

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
Diese entfällt ab Inkrafttreten des Gesetzes, wenn der Gegenstandswert nicht über 10.000 € liegt.

Elektronische Rechnungen
Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden elektronische Rechnungen, wie etwa Rechnungen per E-Mail, den Papierrechnungen gleich gestellt. Bisher wurden nur Rechnungen mit elektronischer Signatur akzeptiert. Rückwirkend für Umsätze, die ab dem 1. Juli 2011 ausgeführt werden, wird damit die elektronische Rechnungsstellung erleichtert. Der empfangende Unternehmer muss jedoch die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und deren Lesbarkeit über die gesamte 10-jährige Aufbewahrungsdauer hinweg gewährleisten können. Wie diese Anforderungen erfüllt werden, liegt in der Verantwortung des Unternehmers.

Hinweis:

Das Steuervereinfachungsgesetz enthält u.a. auch bundeseinheitliche Standards für zeitnahe Betriebsprüfungen. Damit sollen lange Zeiträume zwischen der Steuerentstehung und einer Außenprüfung vermieden und das Verzinsungsrisiko gesenkt werden.
Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 23. September 2011, www.bundesregierung.de; BR-DrS 17/7025, www.bundesrat.de