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Corona-Pandemie: Steuerliche Hilfen


Erstattung von Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer

In Hessen können bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstattet werden. Dabei werden die in 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlungen auf Antrag auf „Null“ herabgesetzt. In anderen Bundesländern gibt es hierfür Formulare. Die bereits gezahlte Steuervorauszahlung wird erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Der entsprechende Antrag kann formlos oder über ELSTER gestellt werden.

Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung von Steuervorauszahlungen

Diese Anträge, zu denen auch die zinslose Stundung, der Erlass von Säumniszuschlägen sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontenpfändungen) gehören, sind bis zum 31.12.2020 für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige möglich. Dies gilt ebenso für Erleichterungen bei der Gewerbesteuer. Die Anpassung der Vorauszahlungen kann ebenfalls über die Finanzämter laufen. Stundungs- und Erlassanträge sind allerdings an die Gemeinden zu richten. Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. NRW gewährt jedoch eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer sollen möglich sein. Säumniszuschläge, die zwischen dem 19.03.2020 und dem 31.12.2020 festgesetzt werden, sind zu erlassen. Es empfiehlt sich, den Antrag per E-Mail zu stellen.

Zulagen für Beschäftigte sollen bis 1.500 € bei Zahlung in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 steuerfrei gestellt werden. Dies hat das Bundesfinanzministerium angekündigt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Die Steuerbefreiung soll für alle Berufsgruppen möglich sein.

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