Unser Steuerbrief (05 + 06/2025)
Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.
Erscheinungsweise: zweimonatlich.
Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.
Fristen und Termine
- Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Mai und Juni
Aktuelle Hinweise
Zum wiederholten Male wurde die LBH Steuerberatung GmbH vom Magazin FOCUS auch für 2025 ausgezeichnet, und zwar in den Kategorien:
- Deutschlands beste Ausbildungsbetriebe und
- Deutschlands TOP Steuerkanzleien.
Bereits zum siebten Mal in Folge wurde die LBH mit dem Deutschland-Siegel „Deutschlands beste Ausbildungsbetriebe“ geehrt und rangiert im Berichtsband der Studie an erster Stelle in der Kategorie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für das gesamte Bundesgebiet. Diese Anerkennung ist das Ergebnis spezieller Einführungs- und Mentorenprogramme sowie einer „Übernahmegarantie“ für die rund 60 Auszubildenden, die in ihren Prüfungen häufig überdurchschnittlich abschneiden und so die hohe Qualität der Beratung sichern.
Die Auszeichnung als einer der Topkanzleien im Bereich Land- und Forstwirtschaft erhielt die LBH vom Focus in diesem Jahr zum zwölften Mal.
Hinweis:
Wir freuen uns immer sehr über diese Auszeichnung, zeigt sie zum einen doch, dass wir in der Branche Land- und Forstwirtschaft in Hessen der Primus sind, zum anderen jedoch auch, dass wir ein herausragender Ausbildungsbetrieb im Bereich der Steuerberatung sind.
Haben Sie oder Ihre Kinder Interesse an einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten, ggf. später zum Steuerberater/zur Steuerberaterin, schreiben Sie uns einfach an unter: geschaeftsleitung@lbh.de.
Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD steht. In Anbetracht der weltpolitischen Lage aber auch des Reformstaus in Deutschland werden an die neue Regierung große Erwartungen gestellt. Womit ist steuerlich zu rechnen?
Ertragsbesteuerung
- Für die Jahre 2025, 2026, 2027 wird eine degressive Abschreibung von 30 % für Ausrüstungsinvestitionen eingeführt
- Im Sinne einer rechtsformneutralen Besteuerung soll es Verbesserungen beim Optionsmodell nach § 1a KStG und der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geben
- Die Körperschaftssteuer wird in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt, beginnend mit dem 1. Januar 2028, gesenkt
- Zur weiteren Verhinderung von Scheinsitzverlegungen wird der Gewerbesteuerhebesatz von 200 % auf 280 % angehoben
- Überstundenzuschläge für über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit sollen steuerfrei gestellt werden
- Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten können
- Für 2026 wird ein Mindestlohn von 15 € angestrebt
- Die Kosten für energetische Sanierungen ererbter (vermutlich eigengenutzter) Immobilien sollen künftig von der Steuer absetzbar sein
- Die Pendlerpauschale wird ab dem 1. Januar 2026 ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent angehoben
- Verbesserung des Kindergeldes, des Kinder- und Alleinerziehendenfreibetrages
Gemeinnützigkeit
- Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 € und der Ehrenamtspauschale auf 960 € sowie der Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine auf 50.000 €
- Erzielen gemeinnützige Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 € Einnahmen p.a. muss keine Zuordnung zum begünstigten Zweckbetrieb/ steuerpflichtigen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erfolgen
Umsatzsteuer
Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7 % ab 1. Januar 2026.
Energiesteuer
- Senkung der Stromsteuer sowie der Umlagen und Netzentgelte
- Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung
Sicherung des Autostandorts Deutschland
- Begünstigung von E-Dienstwagen durch Erhöhung der Bruttopreisgrenze auf 100.000 €
- Sonderabschreibungen für E-Fahrzeuge
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis 2035
Hinweis:
Beide Koalitionäre verstehen das „Wahlergebnis als Auftrag für eine umfassende Erneuerung unseres Landes“. Sie werden daran gemessen werden.
Zu aktuellen Entwicklungen, insbesondere wie die genaue Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen aussehen soll, informieren wir Sie auch zukünftig. Bitte schauen Sie hierzu außerdem auf unsere Homepage unter www.lbh.de.
Wir möchten Sie noch einmal an die Pflicht zur Meldung Ihrer elektronischen Kassensysteme erinnern. Alle elektronischen Kassen (elektronische Aufzeichnungssysteme – eAS), die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Es müssen sämtliche im Einsatz befindliche Systeme (gemietete, geleaste oder kurzfristig geliehene eAS) gemeldet werden.
Meldepflichtige Systeme
Hierzu gehören z.B.
- Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen
- Tablet-/App-Kassensysteme
- Waagen mit Registrierkassenfunktion
- Hotelsoftware mit Kassenfunktion
- Praxissoftware für Ärzte mit Kassenmodul
- Taxameter.
Nicht meldepflichtig sind reine Warenautomaten.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen müssen innerhalb eines Monats angemeldet werden; für nach dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene Kassen ist eine Abmeldung ebenfalls innerhalb eines Monats nach der (dauerhaften) Außerbetriebnahme durchzuführen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende 2024 eine Ausfüllanleitung zur Verfügung gestellt. Was ist danach zu melden?
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE)
- Art der verwendeten eAS
- Anzahl der verwendeten eAS
- Seriennummer der eAS
- Datum der Anschaffung
- Datum der Außerbetriebnahme.
Zu beachten ist bei der Meldung, dass alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden.
Hinweis:
Auch Dritte können diese Meldung abgeben. Uns stehen i.d.R. diese Daten jedoch nicht vollständig zur Verfügung. Daher ist es sinnvoll, dass Sie die Meldung über Ihren ELSTER-Account selbst vornehmen.
Manche Kassenhersteller bieten an, die Meldung für Sie zu übernehmen. In jedem Fall sollten Ihnen die Kassenhersteller jedoch die notwendigen Daten liefern (können).
Hinweis:
Bei Schwierigkeiten sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie größtmöglich.
Die sogenannte offene Ladenkasse ist weiterhin möglich. Hier bedarf es auch keiner Meldung.
Quelle: § 146a AO; Ausfüllhilfe unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren wurden, erhalten nur dann noch Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 € verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an.
Hinweis:
Für Geburten ab dem 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 galt eine Einkommensgrenze von 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende; für Geburten ab dem 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 wurde die Grenze für Paare und Alleinerziehende auf 200.000 € festgelegt.
Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq
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