Unser Steuerbrief (07+08/2024)

Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.

Erscheinungsweise: zweimonatlich.

Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.

Fristen und Termine


  • 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Juli und August

Aktuelle Hinweise


Der Gesetzgeber hat mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 die Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Rechnungen gesetzlich verankert. Hiernach ist der Empfang von Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format (E-Rechnung) ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend zu gewährleisten. Für Ausgangsrechnungen ist eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.
 

Was sind E-Rechnungen? 

Als E-Rechnung gelten grundsätzlich nur Rechnungen, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hierbei um einen besonderen Datensatz im XML-Format. In Deutschland erfüllen die Anforderungen aktuell unter anderen der XStandard (XRechnung) oder das ZUGFeRD-Format. Zusätzlich können sich Rechnungsaussteller und -empfänger auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen, wie etwa das gängige EDI-Verfahren. 

HINWEIS:
Somit sind insbesondere Rechnungen im PDF-Format nicht als elektronische Rechnungen anerkannt. Sie gelten als Papierrechnung. 

Der wesentliche Unterschied zwischen einer eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung und einer E-Rechnung ist, dass die E-Rechnung Rechnungsinhalte in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz darstellt. Dies gewährleistet, dass Rechnungen ohne Medienbrüche elektronisch übermittelt und empfangen werden können. Somit besteht keine Gefahr der Informationsverfälschung.
 

Wer ist betroffen? 

Betroffen von der neuen E-Rechnung sind zunächst alle Unternehmer, denn diese müssen technisch in der Lage sein, eine E-Rechnung empfangen und verarbeiten zu können. Diese Pflicht zum Empfang von Rechnungen gilt ab dem 1. Januar 2025 ohne weitere Übergangsregelungen. Die technischen Voraussetzungen müssen bis dahin zwingend geschaffen sein. 

Des Weiteren besteht ab dem 1. Januar 2025 die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für bestimmte Umsätze. Allerdings gewährt der Gesetzgeber für Rechnungsaussteller Übergangsregelungen: 

  • Bis einschließlich 2026 sind Papier- und PDF-Rechnungen noch zulässig. 
  • Im Jahr 2027 sind Papier- und PDF-Rechnungen nur zulässig für ausstellende Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz in Höhe von max. 800.000 €. 
  • 2026 und 2027 sind PDF-Rechnungen zulässig, wenn der Austausch im EDI-Verfahren erfolgt und der Rechnungsempfänger zustimmt. 
  • Ab 2028 gelten dann ausschließlich die neuen Anforderungen an die E-Rechnung. 

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (sog. B2B-Bereich) im Inland. Betroffen sind aber auch Vermieter, die zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optiert haben. Der Mietvertrag kann künftig nicht mehr als Rechnung genutzt werden. 

Eine Abrechnung per Gutschrift (Rechnungsstellung durch den Leistungsempfänger) wird dagegen auch künftig zulässig sein, sofern dies vorher vereinbart wurde.
 

Lösung für Landwirte über die NLB-Software Eingangsrechnungen (Pflicht ab 1. Januar 2025) 

Für den Eingang von elektronischen Rechnungen stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Sinnvollerweise nutzt man automatisierte Schnittstellen, damit per E-Mail eingehende Rechnungen vollautomatisch importiert werden können. Es ist möglich, eine eigene E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen in „nlb-online“ einzurichten. Für Rechnungen, die nicht per E-Mail verschickt, sondern in Online-Portalen zur Verfügung gestellt werden, kann über die Schnittstelle des NLB-Partners GetMyInvoices der Abruf erfolgen. Durch die Nutzung der Cloud-Variante „nlb-online“ werden die Dokumente GoBD-konform und sicher im NLB-Rechenzentrum gespeichert. Ein Zugriff auf die Belege ist jederzeit möglich. 
 

Ausgangsrechnungen (Pflicht spätestens ab 1. Januar 2028) 

Mit dem Programm Ass-Fakt besteht die Möglichkeit, eine Vielzahl von E-Rechnungen zukünftig zu erstellen und die Buchungen daraus automatisch in die NLB-Programme zu übernehmen. Bei nur wenigen zu erstellenden E-Rechnungen wird die NLB noch in diesem Jahr eine webbasierte Faktura-Lösung zur Erstellung von E-Rechnungen ausgeben. Die NLB bietet ab Mitte des Jahres wöchentlich kostenlose Infoveranstaltungen an (Dauer rd. 90 Minuten), in denen u.a. optimale Lösungen zum Empfang und zur Erstellung von elektronischen Rechnungen mithilfe der NLB-Programme gezeigt werden. Eine Anmeldung kann bereits jetzt erfolgen unter www.nlb.de/e-rechnung. Dort finden Sie auch weitere Informationen.
 

Lösung über die DATEV-Software

Selbstverständlich bietet auch die DATEV entsprechende Lösungen an, z.B. über „unternehmen-online“ oder „Auftragswesen next“ (https://www.datev.de/web/de/aktuelles/e-rechnung-mit-datev/).
 

HINWEIS: 
An der elektronischen Rechnungsstellung führt kein Weg vorbei. Wir sichern Ihnen unsere Unterstützung bei der Umsetzung zu und verweisen bereits heute auf die Softwarelösungen von NLB und DATEV, die in bereits bestehende Buchhaltungen integriert werden können. Eine frühzeitige Umsetzung ist ratsam. Insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der internen Büroorganisation in Verbindung mit digitalen Prozessen in der Buchhaltung kann die E-Rechnung durchaus eine Chance sein, künftig schneller und vor allem effizienter zu arbeiten.

Immer noch ist unklar, was uns die neue Grundsteuer tatsächlich „beschert“. Zwar sind fast alle Erklärungen zur Grundsteuer abgegeben und viele Steuerpflichtige haben von ihrem Finanzamt auch bereits ihren Grundsteuermessbetrag mitgeteilt bekommen. Nun muss die Gemeinde aber noch die Grundsteuer auf der Basis dieses Messbetrages anhand ihrer kommunalen Hebesätze festsetzen. Das erfolgt in den nächsten Monaten, denn die „neue“ Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. 

Haben sich in der Folgezeit, also seit dem 1. Januar 2022, relevante Änderungen ergeben, z.B. beim Gebäude, seiner Nutzung o.ä. besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt. 

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen sich auch im Grundbuch widerspiegeln, wie z.B. beim Kauf oder der Schenkung eines Grundstücks. 

Landwirte müssen zudem Umnutzungen landwirtschaftlicher Flächen, Änderungen bei der bewirtschafteten Fläche oder Änderungen beim Tierbestand dem Finanzamt mitteilen. Der Bürokratiewahnsinn kennt hier also keine Grenzen. 

HINWEIS:
Die Anzeigefristen sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. So gilt in Hessen grundsätzlich der 31. Januar des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderung. Diese Frist für Änderungsanzeigen 2022 und 2023 wurde jedoch auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Das gilt auch für Thüringen. Teilen Sie uns bitte rechtzeitig derartige Änderungen mit. Gibt man keine Änderungsanzeige ab, können Verspätungszuschläge die Folge sein.

Unternehmer


  • 4. Besteuerung von Gewinnen aus Onlinepokerspielen
  • 5. Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung
  • 6. Mehrgewinn bei unrechtmäßigem Betriebsausgabenabzug 

ARBEITNEHMER


  • 7. Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

Vermietung und Verpachtung


  • 8. Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungsarbeiten
  • 9. Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes

SONDERAUSGABEN


  • 10. Sonderausgabenabzug nach Aussetzung eines Baraltenteils?
  • 11. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

Kinder


  • 12. Kindergeld bei einem FSJ zwischen Bachelor und Master

UMSATZSTEUER


  • 13. Vorsteuerberichtigung bei einer Organgesellschaf

Erbschaftssteuer


  • 14. Betagtes Vermächtnis bei einem Berliner Testament 

Landwirtschaft


Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freif lächen-Photovoltaikanlage betrieben werden, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung dem Grundvermögen zuzurechnen. Eine Windkraftanlage ist wie eine Freiflächen-Photovoltaikanlage dabei regelmäßig als Betriebsvorrichtung nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Grundsätzlich ist dabei der Bodenrichtwert der für die genannten Zwecke tatsächlich genutzten Fläche anzusetzen. Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, aber werden aus dem Bereich der Gutachterausschüsse anderweitige geeignete Daten, wie z.B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden. Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss für das Grundstück mit Windkraftanlagen oder FreiflächenPhotovoltaikanlagen keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen keine anderweitigen geeigneten Daten vor, will die Finanzverwaltung den Wert wie folgt schätzen: 

  1. Bodenrichtwert: vereinbarte jährliche Pacht für die Flächennutzung multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor aus dem Bewertungsgesetz und einem Zinssatz von 6 %;
  2. Zuzüglich des abgezinsten Bodenwertes. 

Wird die Anlage nicht auf einer verpachteten Fläche, sondern auf einer Eigentumsfläche des Betreibers errichtet, ist von einem fiktiven Nutzungsentgelt auszugehen, das sich an den regional marktüblichen Nutzungsentgelten bzw. Pachterträgen für derartige Nutzungen orientiert. 

Bei Windkraftanlagen können nach Auffassung der Finanzverwaltung hilfsweise 6 % des jährlichen Ertrags (Nettoeinspeisungsvergütung und ggf. Eigenverbrauch) der Anlage der letzten drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag angesetzt werden. 

Bei Windkraftanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Bodenwert auf der Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts festzustellen. 

HINWEIS: 
Aufgrund dieser Berechnungsmethode kommt es in der Regel zu einer hohen Bewertung der Flächen. Dabei ist jedoch weiterhin umstritten, ob Freiflächen-Photovoltaikflächen tatsächlich dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Dies ist zumindest dann äußerst zweifelhaft, wenn die Flächen später wieder zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (Rückbau- und Rekultivierungsvereinbarung). Zumindest hat der BFH Flächen, die zum Braunkohle- oder Kiesabbau genutzt wurden, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Sicherlich wird es daher in den Fällen der PV-Freiflächen ebenfalls zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Wie diese ausgehen, bleibt abzuwarten.

Quelle: Gleichlautender Ländererlass vom 6. März 2024, BStBl. I S. 378.

Da die Gaspreise die Strompreise direkt beeinflussen, haben sich die Erlöse der Stromerzeuger in den vergangenen zwei Jahren ebenfalls deutlich erhöht, während die Stromgestehungskosten sich nicht in entsprechender Weise erhöht haben. Deren kurzfristige Produktionskosten liegen deutlich unterhalb des sich ergebenden Marktpreises. Viele Stromerzeuger erzielten daher erhebliche Mehr einnahmen, die zum ganz überwiegenden Teil „unerwartet“ waren („Überschusserlöse“). 

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, diese Überschusserlöse in „angemessenem“ Umfang abzuschöpfen und für die sog. „Strompreisbremse“ zu verwenden. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen daher im Rahmen einer Selbstveranlagung an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 % der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Erfasst wird die Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. 

HINWEIS:
Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 Megawatt (MW) sind von der Regelung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen ist die Stromerzeugung aus Steinkohle, Erdgas, Biomethan und weiteren Gasen. 

Abrechnungszeitraum war der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2023. Die Maßnahme wurde darüber hinaus nicht verlängert. 
 

Ausweis in der Bilanz 

Für die Verpflichtung zur Zahlung kann entweder eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung auszuweisen sein, je nachdem, ob die Höhe des Abschöpfungsbetrags schon feststeht. 

a) Passivierung einer Verbindlichkeit 
Ist die Abschöpfung dem Grunde nach und auch hinsichtlich ihrer Höhe gewiss, erfolgt der Ausweis als Verbindlichkeit gegenüber dem Netzbetreiber. Dies sollte regelmäßig beim Zusammenfallen von Abschlussstichtag und Ende eines Abrechnungszeitraums (z.B. bei abweichendem Wirtschaftsjahr) oder aber bei Nichtausübung des Wahlrechts zum Ansatz von Absicherungsgeschäften (Termingeschäfte der Anlagenbetreiber zur Absicherung ihrer Erlöse) der Fall sein. 

b) Bildung einer Rückstellung 
Sofern eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe des Abschöpfungsbetrags besteht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen. Ungewissheit besteht regelmäßig, wenn das Wahlrecht zur Berücksichtigung von Absicherungsgeschäften ausgeübt wird und Absicherungsgeschäfte im noch aktuell laufenden Abrechnungszeitraum zu erfüllen sind. 

Die Rückstellung ist auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu bilden. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert ist. 

BEISPIEL: 
Für den Abschöpfungsbetrag des ersten Abrechnungszeitraums vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. März 2023 ist auf den 31. Dezember 2022 (Bilanzstichtag, Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr) für den Teil des Abschöpfungsbetrags eine Rückstellung zu bilden, der auf den Zeitraum Dezember 2022 entfällt. 

HINWEIS: 
Erfüllt der Anlagenbetreiber seine Mitteilungs- oder Zahlungspflicht nicht, kann die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten setzen und in einem weiteren Schritt den Überschusserlös festsetzen. Verstößt der Anlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Mitteilungs- und Zahlungspflichten, können Ordnungswidrigkeits- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden. 

Quelle: LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 5. Oktober 2023, DStR 2023 S. 2671

  • 17. Liebhaberei beim Betrieb einer Alpaka-Farm
  • 18. Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung in eine KG

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