Unser Steuerbrief (03+04/2023)

Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.

Erscheinungsweise: zweimonatlich.

Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.

Fristen und Termine


  • 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im März und April

Aktuelle Hinweise


Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag in Höhe von bis zu 3.000 € im Rahmen einer sogenannten Inflationsausgleichprämie gewähren.

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern weitgehend Flexibilität. In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu insgesamt 3.000 € möglich, auch in mehreren Teilbeträgen. Die Inflationsausgleichprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Ob der Arbeitnehmer individuell betroffen ist, ist unerheblich.

Der Empfängerkreis der Inflationsprämie umfasst neben festangestellten Voll- bzw. Teilzeitkräften, Mini-Jobbern und Auszubildenden auch Mitarbeiter in Elternzeit oder Versorgungsempfänger.

Bei der Inflationsprämie handelt es sich zwar grundsätzlich um eine freiwillige Leistung eines Arbeitgebers. Der Gesetzgeber sieht keine Regelung vor, die einen Anspruch des Arbeitnehmers begründet. Zu beachten ist jedoch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Steuerfreiheit ist bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis und kann daher grds. bei unterschiedlichen Arbeitgebern mehrfach in Anspruch genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Prämie „mehrfach“ gezahlt werden. Es kommt zudem - anders als beim Corona-Bonus - nicht auf das erste Dienstverhältnis an. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und sollte entsprechend dort als solche gekennzeichnet werden. Die Prämie ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Hinweis:
Insbesondere bei familiennahen Dienstverhältnissen ist der Fremdvergleichsgrundsatz zu wahren. Auch an Gesellschafter oder Geschäftsführer mit Arbeitnehmereigenschaft kann die Prämie gezahlt werden, wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, z.B. wenn auch anderen Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichprämie in vergleichbarerer Höhe gezahlt wird. Das BMF hat zu Einzelfragen auch FAQs veröffentlicht. Bei Fragen sprechen Sie uns an.

Quelle: Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022, BGBl. 2022 I S. 1743

In der letzten Ausgabe hatten wir über erstaunliche steuerliche Neuerungen bei Photovoltaikanlagen berichtet und seinerzeit bereits darauf hingewiesen, dass bei Redaktionsschluss das Gesetz noch nicht in trockenen Tüchern und verabschiedet war.

Mittlerweile ist das den Änderungen zugrundeliegende Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet und verkündet. Aktuell gibt es dennoch sehr viele Zweifelsfragen zur künftigen steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen. Es ist Folgendes vorgesehen:
 

Einkommensteuer

Von der Einkommensteuer befreit sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in der Nähe von Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Gleiches gilt für sonstige Gebäude (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude) mit einer maximal installierten Bruttoleistung von 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Insgesamt darf ein Steuerpflichtiger PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von maximal 100 kW (peak) betreiben, um in die Steuerfreiheit zu gelangen.

Die Steuerfreiheit gilt (rückwirkend) ab dem 01. Januar 2022 und es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift und nicht um ein Wahlrecht. Die neue Regelung gilt für alle Arten von Betreibern, also auch z.B. für Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften.

Die Einnahmen und Entnahmen aus den unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallenden PV-Anlagen sind unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms steuerbefreit. Sie gilt auch, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Eine Folge der Steuerfreiheit ist, dass für den Betrieb der begünstigten Anlage kein Gewinn mehr ermittelt und keine Anlage EÜR eingereicht werden muss. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von solchen PV-Anlagen nicht zu einer gewerblichen Infektion. Somit können diese Gesellschaften künftig Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen.
 

Umsatzsteuer

Für die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01. Januar 2023 der Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag dem Bruttobetrag entsprechen. Diese Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen, einschließlich aller für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten. Betroffen sind alle PV-Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden. Die Größe der Anlage ist hierbei nicht begrenzt, aber mittels gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen generell als erfüllt (Vereinfachungsregel), wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Das Ziel der Regelung ist auch hier die Verwaltungsvereinfachung, da reine Anlagenbetreiber für die Neuanlagen ab dem 01. Januar 2023 die so genannte Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen können.

Neben dieser eher bürokratischen Vereinfachung unterliegt auch der für private Zwecke verwendete Strom ab 2023 nicht mehr der Umsatzsteuer, was dann auch einen positiven wirtschaftlichen Effekt mit sich bringt.

Begünstigt sind auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer PV-Anlage, nicht aber reine Reparaturen. Auch Wartungsverträge unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz, aktuell in Höhe von 19 %.

Die Anwendung der Vereinfachungsregel in der Umsatzsteuer gilt für alle PV-Anlagen deren Bruttoleistung 30 kWp nicht übersteigt, unabhängig von ihrer Lage.

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Stromlieferungen von der Neuregelung grds. nicht betroffen sind. Sofern der Betreiber der PV-Anlage allerdings die Kleinunternehmerregelung anwendet, unterliegt die Stromlieferung nicht der Umsatzsteuer.

Bei der Prüfung der Kleinunternehmerregelung ist wiederum zu beachten, dass sämtliche Umsätze des Unternehmers hier einzubeziehen sind. Erzielt also ein Landwirt aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerpflichtige Umsätze von 100.000 € und hat daneben eine PV-Anlage von 30 kW (peak), sind die Stromlieferungen nicht umsatzsteuerfrei. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Anlage ausgelagert werden kann. Einkommensteuerlich kann sie unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden.

Es sind noch viele Rechts- und Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang offen. Die Finanzverwaltung hat eine zeitnahe Klärung versprochen. Bis dahin sollte nichts überstürzt werden.
 

Quelle: Jahresssteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022, BGBl. 2022 I S. 2294, und Entwurf eines BMF-Schreibens vom 16. Januar 2022, www.bundesfinanzministerium.de

Der durch eine Photovoltaikanlage entstehende Gewinn oder Verlust zählt bekanntermaßen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitseinkommen, welches bei freiwilligen Mitgliedern der GKV/LKK generell und bei Pflichtmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Dies war z.B. insbesondere dann problematisch, wenn eine Photovoltaikanlage im Rahmen der Hofübergabe vom Altenteiler zurückbehalten wurde.

Durch die Steuerbefreiung bestimmter Photovoltaikanlagen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich nach einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger auch rückwirkend Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Das heißt, nach diesem Schreiben entfällt dann, wenn bei den Betroffenen keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind, die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
 

Hinweis:
Dies soll auch rückwirkend ab 2022 gelten. Dem Vernehmen nach wird dafür ein (formloser) Antrag des Mitglieds erforderlich sein. Am besten kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse direkt.

Quelle: Rundschreiben des Spitzenverbandes der GKV v. 2023/09 vom 5. Januar 2023

Seit 2023 ist die sogenannte eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Pflicht. Sie sollte eigentlich schon ab 2022 gelten, wurde aber noch einmal um ein Jahr verschoben. Das hat einen Grund, denn das Verfahren ist aus Arbeitgebersicht leider nicht ausgereift.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Natürlich ist dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden.
 

Hinweis:
Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

 

Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist allerdings nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden. Dafür muss der Arbeitgeber natürlich Kenntnis über die Erkrankung haben und dies an die abrechnende Stelle, d.h. an den Steuerberater, weiterleiten. Aufgrund des Zeitverzuges ist davon auszugehen, dass ein Abruf erst ab dem 5. Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit funktioniert.

Nicht beteiligt an dem neuen Verfahren sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten
 

Hinweis:
Wichtig ist der Informationsfluss an die abrechnende Stelle, also i.d.R. an den Steuerberater, d.h. an die LBH oder die Alltax, denn leider ist keine automatisierte Übermittlung der Informationen seitens der Krankenkassen an den Arbeitgeber oder den Steuerberater vorgesehen. Dies wäre eine tatsächliche Verfahrenserleichterung gewesen. Es kann nur ein individueller Abruf erfolgen. Hierfür ist natürlich die Kenntnis erforderlich, ab wann und bis wann der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Unternehmer


  • 5. Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Eine vermögensverwaltende GbR hatte in 2013 eine Eigentumswohnung inklusive Tiefgaragenplatz zum Preis vom knapp 160.000 € erworben. Dazu kamen nicht unerhebliche Anschaffungsnebenkosten. Von vorneherein geplant war, die Wohnung wegen ihrer Nähe zur Ostsee ausschließlich an Feriengäste zu vermieten.

In ihrer Steuererklärung für 2013 erklärte die GbR einen Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung. Dabei berücksichtigte sie zeitanteilig auch die AfA.

Später ermittelte das Finanzamt andere Kaufpreisanteile von Grund und Boden und Gebäuden im sog. „vereinfachten Verfahren“ unter Verwendung einer Arbeitshilfe des BMF.

Gegen den daraufhin geänderten Bescheid erhob die GbR Einspruch und legte das Gutachten eines Sachverständigen bei, der ihre Aufteilung bestätigte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Erst vor dem BFH bekam die GbR Recht.

Auch aus Sicht der BFH-Richter ist zur Beurteilung der AfA-Bemessungsgrundlage einer Eigentumswohnung kein bestimmtes Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Vielmehr komme es auf den Einzelfall an, so die BFH-Richter. Jedenfalls könne eine Anwendung der ImmoWertV sachgerecht sein. Maßgeblich sei, dass ein realistisches Ergebnis herauskomme.
 

Hinweis:
Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens muss nicht nur nachvollziehbar sein, sondern auch sachgerecht, d.h. die tatsächlichen Wertverhältnisse möglichst realistisch widerspiegeln. Es gibt also keine zwingende generelle Regel, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist. Die Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander. Das sind klare Worte aus München in Richtung Finanzverwaltung!

Quelle: BFH-Urteil vom 20. September 2022, IX R 12/21, DStR 2022, S. 2594

  • 7. Anteiliger Kaufpreis eines Gartens beim Aufgabegewinn
  • 8. Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

ARBEITNEHMER


  • 9. Entfernungspauschale bei Nutzung eines Taxis
  • 10. Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer bei gesundheitlicher Einschränkung

Vermietung und Verpachtung


  • 11. Privates Veräußerungsgeschäft bei Überlassung an Kinder
  • 12. Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil
  • 13. Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Mobilheim

KAPITALVERMÖGEN


  • 14. Besteuerung von Erstattungszinsen in der Einkommensteuer

SONDERAUSGABEN


  • 15. Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen

Kinder


  • 16. Kein Kindergeldanspruch während Ausbildung zum Facharzt

Erbschaftssteuer


  • 17. Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf

SONSTIGES


  • 18. Kettenschenkung als Gestaltungsmittel bei der Schenkung
  • 19. Anteiliger Kaufpreis eines Gartens beim Aufgabegewinn
  • 20. Grunderwerbsteuer bei dinglicher Belastung
  • 21. Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Landwirtschaft


Eine Steuerpflichtige betrieb eine Biogasanlage und mehrere BHKW. Den erzeugten Strom veräußerte sie an einen örtlichen Energieversorger.

Die erzeugte Wärme verwendete sie für verschiedene Zwecke, u.a. zum Beheizen des privaten Wohnhauses und zum Verkauf an eine KG zur Getreidetrocknung. An der KG war die Steuerpflichtige zu 40/82, bei der Gewinnverteilung und der Beschlussfassung zu 50 % beteiligt.

Die KG bezog zudem von anderen Landwirten Mais. Über die Maislieferungen wurde im Gutschriftswege abgerechnet. Die übrig gebliebenen Gärreste wurden von der KG bzw. den Landwirten zurückgenommen.

Im Rahmen einer Außenprüfung meinte der Prüfer, die Abgabe für den nicht unternehmerischen Bereich stelle eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Diese sei mit dem Selbstkostenpreis für 1 kWh Wärme in Höhe von 0,09 € der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Außerdem sei die Entsorgungsleistung der Gärreste durch die liefernden Landwirte eine sonstige Leistung des Landwirtes gegenüber der Biogasanlage. Mangels landwirtschaftlicher Dienstleistung sei keine Pauschalierung möglich.

Das FG Münster kam nach erfolglosem Einspruchsverfahren nun zum Ergebnis, dass der Biogasanlage aus den Gutschriften zu Recht der Vorsteuerabzug gewährt wurde. Dies hat der BFH kürzlich auf die Revision des Finanzamtes nunmehr auch höchstrichterlich bestätigt.

Die Aufteilung der Selbstkosten konnte unter Ansatz eines fiktiven Wärmeverkaufspreises von 0,03 €/kWh erfolgen. Denn im Streitfall hatte die Vorinstanz für die Ermittlung des Anteils der Fernwärme an den Selbstkosten die durch eine wissenschaftliche Untersuchung ermittelten bundesdurchschnittlichen Arbeitspreise für Wärme aus Biogas-Anlagen herangezogen.
 

Hinweis:
Der BFH hegt also keine Bedenken daran, dass eine Schätzung des Wärmeverkaufspreises auf Basis des bundesweiten Durchschnittswertes für Wärme beruht. Der Aufteilung der Finanzverwaltung nach ausschließlich energetischen Werten wurde ganz klar eine Absage erteilt.

Quelle: BFH-Urteil vom 9. November 2022, XI R 31/19, BeckRS 2022, 42334

Eine Steuerpflichtige war Teilnehmerin eines sog. beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Sie hatte zwar kein Grundstück „eingeworfen“, später aber mehrere Grundstücke erhalten. Darunter befand sich ein Grundstück, für das der Voreigentümer Ökopunkte beantragt und auch erhalten hatte. Das Finanzamt setze nun diesbezüglich Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage berücksichtigte es auch den Geldausgleich für das Ökokonto.

Hiergegen ging die Steuerpflichtige erfolglos ins Einspruchsverfahren. Auch vor dem FG Münster scheiterte sie kürzlich.

Wie die Finanzverwaltung gingen auch die Finanzrichter davon aus, dass der Geldausgleich für die Übernahme eines Ökokontos in voller Höhe für ein Grundstück erbracht wird und deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist.

Das ergebe sich daraus, dass die Ökopunkte während ihrer gesamten Existenz Grundstücksbestandteile sind, so die Finanzrichter. Die Ökopunkte seien insbesondere nicht unabhängig vom Grundstück handelbar.

Wenn überhaupt komme eine Handelbarkeit nur insofern in Betracht, als der Grundstückseigentümer einem anderen den Anspruch einräumt, das Grundstück für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu nutzen und in diesem Zusammenhang bestehende oder zu beantragende Ökopunkte zu nutzen.
 

Hinweis:
In den Veröffentlichungen zum Urteil steht zur Rechtskraft bloß „unbekannt“. Es war also bei Redaktionsschluss nicht klar, ob die zugelassene Revision auch eingelegt wurde. Möglicherweise wird sich auch der BFH noch einmal mit diesem Fall beschäftigen müssen. Im Kontext der sog. Ökopunkte gibt es z.T. noch erhebliche Unklarheiten. Sicherlich kommt es auch auf den individuellen Sachverhalt und die jeweilige Vertragsgestaltung an.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2022, 8 K 174/21 GrE, EFG 2023, S. 142

 

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