Unser Steuerbrief (07+08/2025)
Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.
Erscheinungsweise: zweimonatlich.
Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.
Fristen und Termine
- 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Juli und August
Aktuelle Hinweise
Die Wirtschaft ankurbeln, Arbeitsplätze sichern und ein dauerhaft höheres Wirtschaftswachstum schaffen:
Das sind erklärten Ziele der Bundesregierung zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Die Rede ist allenthalben von einem sog. Investitionsbooster, um gezielte Investitionsanreize zu setzen. Dazu gehören mehrere Einzel-Bausteine, die die Bundesregierung Anfang Juni 2025 beschlossen hat. Im Einzelnen enthält der Regierungsentwurf v.a. folgende Maßnahmen:
- eine degressive AfA i.H.v. 30 % (höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als unmittelbarer „Investitions-Booster" für Anschaffungen zwischen 1. Juli 2025 bis 31.Dezember 2027
- die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem Jahr 2028 (14 %) auf dann 10 % im Jahr 2032
- eine Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne: Veranlagungszeitraum 2028 und 2029 auf 27 %, in 2030 und 2031 auf 26 % und ab 2032 auf 25 %
- die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (Anschaffung nach 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028): 75 % im Jahr der Anschaffung, im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 %
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze im Rahmen der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen auf 100.000 € (bisher 70.000 €)
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes
Nicht enthalten ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung. Dies soll aber in einem anderen Gesetz aufgegriffen werden. Auch das Thema „Risikorücklage“ bleibt offen.
Hinweis:
Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz genauso durch die anstehenden Beratungen kommt. Sicher kommt es noch zu Änderungen. Was man schon jetzt festhalten kann: Die Bundesregierung hat recht schnell geliefert - nach gerade einmal einem Monat im Amt. Inhaltlich werden wir Sie auf dem Laufenden halten!
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kabinett-beschliesst-wachstumsbooster-2351752
Das Amt als Mitglied der Organe (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger ist zwar in aller Regel ein Ehrenamt.
Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit jedoch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit dar. Für diese Tätigkeit gibt es zum Teil eine Steuerbefreiung, da sie als sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung gilt. Die OFD Frankfurt differenziert hier wie folgt:
Werden den Organmitgliedern sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen neben Reisekosten und dem Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand ihre baren Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial - ggf. mit einem Pauschbetrag - erstattet, müssen diese wie folgt behandelt werden:
- Reisekostenvergütungen (Erstattungen von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) sind steuerfrei.
- Der Ersatz von Barauslagen, die nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden, ist ebenfalls steuerfrei. Wird zur Abgeltung der baren Auslagen ein Pauschbetrag gewährt und festgestellt, dass dieser Pauschbetrag den tatsächlich entstandenen Aufwand erheblich übersteigt, so ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtige Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit zu behandeln.
- Beträge, die als Ersatz für entgangenen Bruttoverdienst oder als Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden, gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Wird dagegen neben den Reisekosten eine Vergütung gezahlt, die sowohl tatsächliche Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial als auch den Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand abdeckt, ist diese Vergütung insoweit steuerpflichtig, als sie auf den Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes und des Zeitaufwands entfällt. Für die Aufteilung gibt es eine Vereinfachungsregelung in den Lohnsteuerrichtlinien. Danach beträgt der steuerfrei zu belassende Teil 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 250 € (bis 31. Dezember 2020: 200 €) monatlich.
Quelle: OFD Frankfurt/M. vom 22. August 2024, S 2248 A, NWB AAAAJ-77881
Zukünftig müssen alle Banken im Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) vor der Freigabe einer Überweisung prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN übereinstimmt. Genannt wir dies „neudeutsch“ Verification of Payee (VoP) und ist Teil einer neuen EU-Verordnung. Die Neuregelung tritt am 9. Oktober 2025 in Kraft.
Für den einzelnen Steuerpflichtigen bekommt die Stammdatenpflege damit eine noch größere Bedeutung als bisher. Was Sie schon jetzt tun können:
- Prüfung und Pflege von Lieferantenstammdaten
- dabei müssen die Namen Ihrer Zahlungsempfänger identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.
Stimmen die Empfängernamen nicht mit der IBAN überein, werden im Zweifel zukünftig mitunter deutlich verspätete Zahlungseingänge die Folge sein.
Hinweis:
Wieder eine neue EU-Verordnung, die beachtet werden muss. Im eigenen Interesse gilt aber, dafür Sorge zu tragen, dass der Name des Zahlungsempfängers mit der IBAN übereinstimmt. Andernfalls können die Verzögerungen im Zahlungsverkehr schlimmstenfalls zu enormen Liquiditätsengpässen führen.
Quelle: www.datev.de/web/de/nachrichten/gesetzliche-themen/payment-mit-datev/verification-of-payee/
Unternehmer
- 4. Neues BMF-Schreiben zur Thesaurierungsbegünstigung
- 5. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs
- 6. Familiengenossenschaften als neues Steuersparmodell?
ARBEITNEHMER
- 7. Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
Vermietung und Verpachtung
- 8. Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
UMSATZSTEUER
- 9. Lieferung von Mieterstrom als selbständige Hauptleistung
- 10. Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
SONSTIGES
- 11. Grunderwerbsteuer auch auf nachträgliche Sonderwünsche
- 12. Liegt bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks ein Veräußerungsgewinn vor?
- 13. Sind Säumniszuschläge verfassungsgemäß?
- 14. Steuerbarkeit von Preisgeldern
Landwirtschaft
Landwirte können eine besondere ertragsteuerliche Tarifermäßigung in Anspruch nehmen. Die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dabei auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum verteilt würden. Bei schwankenden Gewinnen wird so die Progressionswirkung abgemildert.
Ziel dieser Regelung, die in 2016 eingeführt wurde, aber schon rückwirkend für 2014/2015 zur Anwendung kam, war es, die in Folge des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbaren massiven Ernteausfälle und die daraus resultierenden schwankenden Gewinne abzumildern.
Die Regelung war befristet bis 2022. Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung im Oktober 2024 ist sie nun um zwei weitere Betrachtungszeiträume bis 2028 verlängert worden. Dies ist auch sinnvoll, da Landwirte auch weiterhin vom Klimawandel betroffen sind.
Der deutsche Gesetzgeber war jedoch der Auffassung, dass dies zukünftig nur für originär landwirtschaftliche Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus dem Garten- und Weinbau gilt, also zum Beispiel für den Verkauf von Ernteprodukten oder typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Bei Gewährung für die nicht originären landwirtschaftlichen Einkünfte, wie z.B. Veräußerungserlöse von Maschinen oder Flächen, könne es sich um eine genehmigungspflichtige Beihilfe handeln. Man müsse diesen Teil der Regelung neu seitens der EU-Kommission notifizieren lassen.
Woher diese neue Auffassung kommt, bleibt unklar und ist nunmehr auch unerheblich, denn die EU-Kommission hat die Regelung nun notifiziert.
Hinweis:
Es bleibt also bis 2028 bei den bisherigen Regelungen. Landwirte sollten den dafür erforderlichen Antrag bei der Einkommensteuer auf jeden Fall stellen, da es nicht zu einer Schlechterstellung kommen kann.
Quelle: BMF, Schreiben vom 8. April 2025, BStBl. 2025 I S. 682
- 16. Positives Urteil zur Tarifermäßigung aus Schleswig-Holstein
- 17. Vorerst keine Anhebung der Standardherstellungskosten