Unser Steuerbrief (09 + 10/2023)
Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.
Erscheinungsweise: zweimonatlich.
Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.
Fristen und Termine
- 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im September und Oktober
Aktuelle Hinweise
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Juli 2023 den Referentenentwurf für ein neues sog. Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf enthält einige bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Mit dem Gesetz soll vorwiegend die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessert werden. Weiterhin sollen Anreize für Investitionen geschaffen, das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.
Außerdem sollen Maßnahmen ergriffen werden, um ungewollte Steuergestaltungen abzustellen. Da der Gesetzesentwurf sehr umfangreich ist, werden hier nicht alle geplanten Neuregelungen dargestellt. Hervorzuheben sind aus unserer Sicht folgende Maßnahmen:
- Einführung einer Freigrenze bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 € pro Jahr,
- Anhebung der Abzugsfähigkeit von Geschenken, z.B. an Geschäftspartner, von 35 € auf 50 €,
- Anhebung der Grenze für sofort abziehbare geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 €,
- Verbesserung des steuerlichen Verlustabzuges,
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht und die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von 600.000 € auf 800.000 €,
- Erhöhung der möglichen Sonderabschreibung bei Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen von 20 % auf 50 %,
- Verschiebung der kompletten Besteuerung von Renten in das Jahr 2058 und Reduzierung der jährlichen Erhöhung des Besteuerungsanteils,
- auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen Erdgaskosten soll verzichtet werden,
- verpflichtende Verwendung einer elektronischen Rechnung im Geschäftskundenbereich ab dem Jahr 2025 mit Übergangsregelungen.
Hinweis:
Die Verabschiedung des Gesetzes in Bundestag und Bundesrat ist nach aktuellem Stand für Dezember 2023 geplant. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die geplanten Änderungen auch final umgesetzt werden. Erfahrungsgemäß kommt es noch zu zahlreichen Änderungen.
Quelle: BMF-Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 14. Juli 2023
Unternehmer
- 2. Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
- 3. Mehrgewinn bei unrechtmäßigem Betriebsausgabenabzug
- 4. Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom
Am 1. Mai 2023 trat das Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr zum Preis von 49 € in Kraft (sog. 49-Euro-Ticket). Hiermit sind Bahnfahrer zur uneingeschränkten Nutzung des öffentlichen, bundesweiten Nahverkehrs berechtigt. Deutschlandtickets können auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern das Bahnticket als Jobticket steuerfrei zur Verfügung zu stellen und die Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Der Arbeitgeber hat zum einen die Möglichkeit, die Kosten komplett zu übernehmen oder er zahlt einen Zuschuss zum Erwerb des Tickets. Sofern der Arbeitgeber im Fall der Bezuschussung mindestens 25 % des Verkaufspreises und somit 12,25 € leistet, erhält der Mitarbeiter einen Rabatt in Höhe von 5 % (2,45 €). Dies gilt, sofern er das Ticket bis spätestens zum 31. Dezember 2024 erwirbt. Somit zahlt der Arbeitnehmer insgesamt lediglich 34,30 € aus eigener Tasche. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit tritt nur ein, wenn die jeweilige Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Sollte die komplette Kostenübernahme oder der Zuschuss dagegen im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen, kommt eine Steuerfreiheit nicht in Betracht. Allerdings könnte der Arbeitgeber die Steuer in diesem Fall pauschal mit 25 % übernehmen. Alternativ hierzu besteht auch die Möglichkeit einer individuellen Besteuerung. Dann bliebe der Zuschuss ggf. auch steuerfrei, sofern er unter der monatlichen Freigrenze von 50 € für Sachbezüge liegt bzw. dieser nicht durch andere Sachbezüge (z. B. Benzingutscheine) bereits ausgeschöpft wird.
Hinweis: Auch ohne Deutschlandticket können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Kostenerstattung für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte zukommen lassen. Diese wird pauschal mit 15 % versteuert.
Quelle: www.bundesregierung.de/deutschlandticket
Zur Gewinnung und Pflege von Kundenbeziehungen, wie auch zur Förderung des Arbeitsklimas wenden Unternehmer ihren Kunden oder Mitarbeitern häufiger Sachbezüge zu.
Deren Erhalt führt bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einnahmen, da sie ihnen im Rahmen einer Einkunftsart, wie gewerbliche Einnahmen oder Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, zufließen. Der Wert der Sachzuwendungen ist für den Empfänger regelmäßig jedoch nur schwierig zu ermitteln. Zudem möchte der Unternehmer diese Personen nicht noch mit der Besteuerungsproblematik belasten und evtl. sogar verärgern.
Die Beschenkten sind sich über die steuerlichen Konsequenzen oft nicht bewusst. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen.
Unternehmer können Zuwendungen bis zu einem Betrag von 10.000 € inkl. Umsatzsteuer pro Beschenktem und Jahr mit 30 % pauschal besteuern. Dies bewirkt, dass der erhaltene Sachbezug beim Empfänger nicht in die Ermittlung dessen Einkünfte einbezogen wird.
Wie meist sind jedoch auch hier einige Voraussetzungen an die Pauschalierungsmöglichkeit geknüpft:
- Es muss sich um eine betrieblich veranlasste Zuwendung handeln, die zusätzlich zur bereits vereinbarten Leistung/Gegenleistung erbracht wird.
- Sie darf nicht in Geld bestehen und auch nicht in Geld umtauschbar sein.
Erfasst werden sollen Einladungen zu sportlichen, kulturellen oder sonstigen gesellschaftlichen Ereignissen, wie z.B. Formel 1-Rennen, Fußballspiele, Einladung in VIP-Logen, Jagdveranstaltungen, Segeltörns, Musicals, ebenso auch etwas kostspieligere Geschenke, wie z.B. Schmuck und Uhren.
Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmers gewährt werden, wie etwa eine Firmenwagenüberlassung, Belegschaftsrabatte, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen oder die Gewährung von Erholungsbeihilfen sowie Fahrkostenzuschüsse fallen nicht unter die Pauschalierung, ebenso wenig steuerfreie Sachbezüge, wie z.B. eine Mahlzeitengestellung, anlassbezogene persönliche Aufmerksamkeiten bis zu 60 € pro Anlass, Sachbezüge bis zu 50 € und Geschenke unter 35 €.
Eine Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen steht dem Unternehmer zusätzlich zur Gewährung von anderen steuerfrei bleibenden Sachbezügen zu. Die Zugabe von Streuwerbeartikeln (Wert unter 10 €, z.B. Kugelschreiber, Kalender) fällt nicht unter diese Pauschalierungsmöglichkeit, sie bleibt beim Empfänger außer Ansatz.
Die vom Zuwendenden übernommene pauschale Steuer in Höhe von 30 % der Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer ist bei diesem, sofern es sich um eine betriebliche Veranlassung handelt, als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zuwendungen aus privatem Anlass oder gesellschaftsrechtlichem Grund sind von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen und im Ergebnis nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Hinweis:
Das Wahlrecht für die Pauschalierung kann jedoch nur einheitlich für alle Zuwendungen pro Jahr vom Zuwendenden in Anspruch genommen werden. Eine Trennung zwischen Zuwendungen an Arbeitnehmer und an Dritte lässt die Finanzverwaltung zu.
Seit Mai 2015 fordert der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen von Betriebsprüfungen Sozialversicherungsbeiträge nach, wenn nachträgliche Pauschalversteuerungen erst nach dem 28. Februar des Folgejahres vorgenommen wurden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat allerdings festgestellt, dass diese Vorgehensweise unrechtmäßig ist.
Ein Arbeitgeber hatte im September 2015 anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt. Bei der Lohnsteueranmeldung für September 2015 berücksichtigte er diese Kosten zunächst nicht, obwohl der Freibetrag je Arbeitnehmer überschritten wurde. Im März 2016 übermittelte er dann jedoch eine korrigierte Lohnsteueranmeldung. Mit dieser meldete er die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn wegen der Betriebsveranstaltung mit 25 % nach. Auf den Betrag führte er keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung wurden dann Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe nachgefordert. Eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung könne nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung – also längstens bis zum 28. Februar des Folgejahres – durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung geändert werden.
Das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sahen das aber anders. Diese Rechtsauffassung finde keine hinreichende Stütze im Gesetz. Insbesondere sei die zeitliche Grenze nicht dem (Einkommensteuer-) Gesetz zu entnehmen.
Hinweis:
Zwar ist das Verfahren nun in der Revision beim Bundessozialgericht. Aufgrund der Gesetzesintention dürfte aber nicht mit einem anderen Ergebnis gerechnet werden. Legen Sie daher ggf. Widerspruch ein und halten Sie so das Verfahren offen.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. März 2022, L 12 BA 3/20, DStR 2022, S. 1444 DStR 2022, S. 1444 Rev. eingelegt, Az. BSG: B 12 BA 3/22 R
Vermietung und Verpachtung
- 8. Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietern
ARBEITNEHMER
- 9. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – was ist vertraglich vereinbart?
- 10. Umzugskosten für ein Homeoffice abzugsfähig
UMSATZSTEUER
- 11. Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
- 12. Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht
Kinder
- 13. Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
SONSTIGES
- 14. Vorbehaltsnießbrauch und § 35c EStG – eine echte Steuerfalle
- 15. Verkauf eines erworbenen Erbanteils
- 16. Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
Landwirtschaft
Im sogenannten „Wachstumschancengesetz“, das jetzt im Entwurf vorliegt, ist für pauschalierende Landwirte eine bittere Pille enthalten, denn vorgesehen ist, dass der Pauschalierungssatz bei der Umsatzsteuer von derzeit 9,0 % weiter abgesenkt werden, nämlich auf 8,4 %.
Auch wenn das Gesetz sicherlich im parlamentarischen Ablauf noch geändert werden wird, ist fraglich, ob sich bei der Absenkung des Satzes noch etwas tut.
Hinweis:
U.E. ist vor dem Hintergrund des Jahres 2022 die Absenkung viel zu stark, denn insbesondere im letzten Jahr waren die Landwirte mit hohen vorsteuerbelasteten Kosten konfrontiert. 8,4 % gehen vollkommen an der Realität vorbei. Daher muss man wohl eher von einem „Wachstumsverhinderungsgesetz“ sprechen. Der Berufsstand hat eine entsprechende fundierte Stellungnahme an das Finanzministerium abgegeben.
Quelle: BMF-Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 14. Juli 2023
Ein Landwirt mit einer Flächenausstattung von gut 16 ha Eigentum und knapp 4 ha Pachtland ermittelte seinen Gewinn bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 nach § 13a EStG. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgte eine Gewinnermittlung im Wege der Einnahmenüberschussrechnung.
Schon in 1997 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau weiteres, fremdverpachtetes Ackerland erworben. Später wurden die Grundstücke an den eigenen, damals noch minderjährigen Sohn verpachtet. Die Pachtzinsen wurden stets als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt.
In 2018 übertrug der Steuerpflichtige (nur) seinen Miteigentumsanteil an den gemeinsam erworbenen Grundstücken auf seine Ehefrau.
Im Rahmen einer späteren Außenprüfung unterstellte der Prüfer, dass die von den Eheleuten gemeinsam zugekauften Flächen gewillkürtes Betriebsvermögen seien, weil der Steuerpflichtige diese stets in der Anlage L eingetragen und die Pachtzinsen auch als Einkünfte aus Landwirtschaft erklärt hatte.
Hiergegen trug der Landwirt vor, dies sei irrtümlich erfolgt, es handele sich um Privatvermögen. Im späteren Klageverfahren argumentierte er weiter, bei der Ermittlung des Gewinns nach § 13a EStG habe damals gar kein gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden können.
Das FG Münster gab dem Landwirt schließlich Recht. In der Tat lasse die Finanzverwaltung die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei § 13a-Landwirten zumindest (erst) seit dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 zu. Im Übrigen fehle es an einem „eindeutig nach außen verbindlich manifestierten, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt“ zum Betriebsvermögen. Dass der Steuerpflichtige die Flächen jemals selbst bewirtschaftet hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Hinweis:
Die Revision wurde nicht zugelassen; das FG Münster kam damit zu einem -für den Landwirt- günstigen Ergebnis: Obwohl die Pachterträge als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, gingen die Finanzrichter von Privatvermögen aus.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 8. März 2023, 6 K 3211/21 E, BB 2023, S. 1200
- 19. Abschreibung auf Kiesvorkommen?
- 20. Steuerfreiheit eines forstlich genutzten LKW und Anhängers
- 21. Kfz-Steuerbefreiung für eine Zugmaschine in einem Forstbetrieb
- 22. Zollrechtliche Einstufung von Kälberhütten