Unser Steuerbrief (01 + 02/2025)

Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.

Erscheinungsweise: zweimonatlich.

Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.

Fristen und Termine


  • Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Januar und Februar

Aktuelle Hinweise


Wie in jedem Jahr werden auch für 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Sozialversicherungssätze angepasst. Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen deutlicher als in der Vergangenheit steigen. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 auf 73.800 € im Jahr bzw. 6.150 € im Monat.  Bis zum Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen inkl. Sonderleistungen. Dieser Grenzwert beträgt im Jahr 2025 nunmehr 66.150 € (Jahresverdienst). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 8.050 € im Monat bzw. 96.600 € im Jahr.


Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV ist eine wichtige Rechengröße für zahlreiche Werte der Sozialversicherung. So beeinflusst die Bezugsgröße z.B. die Höhe der Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte, etwa für Selbstständige. Für das Jahr 2025 steigt die Bezugsgröße von 42.420 € auf 44.940 €.

Folgende Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung sind für 2025 vorgesehen:

Rentenversicherung18,60 %
Arbeitslosenversicherung2,60 %
Pflegeversicherung3,40 %
Pflegeversicherung Kinderlose4,00 %
Krankenversicherung14,60 %

 

Hinweis:
Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenversicherungsbeiträgen können die Krankenkassen individuell noch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern übernommen wird. Dieser beträgt im Durchschnitt 1,7 %.   
Die Künstlersozialabgabe bleibt unverändert auch im Jahr 2025 bei 5,0%.


Quelle: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025, www.bmas.de

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zwischenzeitlich zugestimmt. Danach steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für das Jahr 2024 rückwirkend um 180 € auf 11.784 €. Der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 €. 
Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 01.01.2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert.

Hinweis:
Den Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetztes mit der weiteren Absenkung des Einkommensteuertarifs für die kommenden Jahre hat der Bundestag noch nicht verabschiedet. Schon vor dem Bruch der Ampel-Koalition wurden hierzu die Verhandlungen im Bundestags-Finanzausschuss mehrfach verschoben. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass das Steuerfortentwicklungsgesetz mit der Änderung der Einkommensteuertarife ab 2025 noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.

Quelle:  Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BGBl. 2024 I Nr. 386

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 12,82 €. Diesen Schritt einer Anhebung von 41 Cent sieht die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vor. 2023 war erstmalig wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig, nachdem 2022 der Mindestlohn in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 € angehoben wurde. Ihren Vorschlag einer Erhöhung in zwei Schritten hat die Bundesregierung durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung rechtlich verbindlich gemacht. Die Kommission berät in der Regel alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. Sie orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland. Der gesetzliche Mindestlohn ist ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn für ganz Deutschland. Er gilt, mit wenigen Ausnahmen, für alle Arbeitnehmer unabhängig davon, in welchem Bundesland sie leben oder arbeiten. Ausgenommen von dem gesetzlichen Mindestlohn sind aktuell einige Gruppen, wie z.B. Auszubildende, Praktikanten und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung. Zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (FKS). Sie prüft unter anderem, ob Arbeitgeber den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn oder den geltenden Branchenmindestlohn zahlen und ihren Dokumentationspflichten nachkommen.
Wichtig: Wenn ein Unternehmen andere Unternehmen beauftragt, um eine Werk- oder Dienstleistung zu erbringen, ist es im Rahmen der Auftraggeberhaftung dafür verantwortlich, dass dieses Subunternehmen das Mindestlohngesetz einhält.

Hinweis:
Dementsprechend steigt auch die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2025. Sie erhöht sich von 538 € auf 556 € brutto. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss. 

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/mindestlohn-steigt-2223632

Unternehmer


  • 4. Rückgängigmachung eines IAB für PV-Anlagen
  • 5. Photovoltaikanlagen und nachlaufende Betriebsausgaben
  • 6. Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
  • 7. Verkauf von Wirtschaftsgütern an Beschäftigte
  • 8. Unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs

ARBEITNEHMER


  • 9. Tätigkeitsstätte eines zeitweise versetzten Beamten

Kinder


  • 10. Alleinerziehende Eltern im sog. „paritätischen Wechselmodell“
  • 11. Kindergeld bei vorheriger Ausbildung zur Rettungssanitäterin
  • 12. Kindergeld für behinderte Kinder

UMSATZSTEUER


  • 13. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Erbschaftssteuer


  • 14. Erhöhung des Erbschaftsteuerfreibetrages durch Erbverzicht?
  • 15. Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

SONSTIGES


  • 16. Zurückbehalten von Unterlagen aus Datenschutzgründen?
  • 17. Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlungen

Landwirtschaft


Trotz erheblicher Widerstände und umfangreicher Proteste seitens des Berufsstandes hat der Gesetzgeber die Absenkung des Pauschalierungssatzes für die Landwirtschaft beschlossen. Die Berufsverbände haben insbesondere die zugrunde liegende Berechnungsmethode stark kritisiert. 
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der Pauschalierungssatz von bisher 9 % auf 8,4 % abgesenkt. Ein Schildbürgerstreich. Das gilt nämlich ab Verkündung des Gesetzes, d.h. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Dies war der 5. Dezember 2024. Zwar gibt es einen Entschließungsantrag des Bundesrates i.S. einer Vereinfachung für das Jahr 2024, aber das Gesetz ist definitiv verabschiedet. Sollte es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einem falschen Steuerausweis kommen (statt 8,4 % noch 9 %) ist die Differenz als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen (Ausnahme: Geschäfte gegenüber Endverbrauchern).

Hinweis:
Ab 2025 wird der Pauschalierungssatz dann weiter auf 7,8 % sinken. Zukünftig soll der Pauschalierungssatz dann regelmäßig geprüft und auf Basis einer Rechtsverordnung angepasst werden.

Wenngleich der pauschale Umsatzsteuersatz für die Landwirte so festgelegt werden soll, dass sich pauschale Vorsteuer und Umsatzsteuer für den Gesamtsektor Landwirtschaft die Waage halten, kann dies betriebsindividuell anders aussehen. Sie sollten daher zusammen mit Ihrem Steuerberater prüfen, ob für Sie ein Pauschalierungsvor- oder -nachteil besteht. 
Ergibt sich ein Pauschalierungsnachteil, ist zu prüfen, ob ab 2025 eine Option zur Regelbesteuerung sinnvoll ist. Es eilt nicht, denn eine Option für 2025 ist auch noch bis zum 10. Januar 2026 möglich. Je später man sich allerdings entscheidet, umso höher ist der organisatorische Aufwand, denn ggf. müssen die Rechnungen/Gutschriften rückwirkend auf den richtigen Steuersatz geändert werden. 
Zu beachten ist zudem, dass eine Option zur Regelbesteuerung Sie mind. 5 Jahre bindet. Sollte der Pauschalierungssatz zukünftig wieder steigen, müssen Sie dennoch insgesamt 5 Jahre in der Regelbesteuerung verbleiben. Der neue Pauschalierungssatz für 2026 soll im Herbst 2025 bekannt gegeben werden.

Folgende weitere Einflussfaktoren sind zu berücksichtigen:

  • Wie sieht die zukünftige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, den einzukaufenden Vorleistungen, Ernteerträgen etc. aus?
  • Stehen Investitionen an, z.B. in Maschinen, Geräte und Gebäude? Wenn ja, kann bei einer Option die Vorsteuer gezogen werden. Hieraus ergibt sich ein Liquiditätsvorteil.
  • Gab es in den letzten 5 Jahren Investitionen in Maschinen, Geräte und Betriebsvorrichtungen bzw. in den letzten 10 Jahren in Gebäude und wesentliche Gebäudebestandteile? In diesen Fällen ist eine sog. Vorsteuerberichtigung (zu Ihren Gunsten) zu berechnen. 
  • Die Regelbesteuerung verursacht Kosten, denn es sind vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen abzugeben und schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung.

Hinweis:
Die Frage, ob zur Regelbesteuerung übergegangen werden soll, kann nur betriebsindividuell beantwortet werden. Wichtig für Sie zu wissen: 

  • Von Januar 2024 bis 5. Dezember 2024 gilt ein Pauschalierungssatz von 9 %,
  • Vom 6. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 gilt ein Pauschalierungssatz von 8,4 %,
  • ab dem 1. Januar 2025 gilt ein Pauschalierungssatz von 7,8 %.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten auf Antrag bekanntlich Vergünstigungen für Gasöl. Trotz erheblichen Widerstandes der Bauernverbände ist die Höhe der Beilhilfe ab dem 1. März 2024 von 21,48 Cent/l auf 12,88 Cent/l gesunken, für das Verbrauchsjahr 2025 beträgt sie nur noch 6,44 Cent/l. Die Bagatellgrenze von 50 € ist weiterhin gültig. Ab 2026 gibt es keine Rückerstattung mehr.
Anders als in der Vergangenheit ist das Fristende der 31. Dezember, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wurden.
Wer seinen Antrag für das Verbrauchsjahr 2023 noch nicht gestellt hat, muss sich also beeilen: Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Hauptzollamt eingereicht werden.
Zu beachten ist ferner, dass Anträge in Papierform nicht mehr bearbeitet werden. Die Beantragung muss zwingend online und über das Zoll-Portal samt Elster-Zertifikat erfolgen.

Hinweis:
Es wird ein schon vorhandenes oder vorher zu beantragendes ELSTER-Organisationszertifikat der Finanzverwaltung benötigt (ein persönliches ELSTER-Zertifikat, das mit der steuerlichen Identifikationsnummer erstellt wurde, ist nicht ausreichend) oder die Zusatzfunktion „elektronischer Identitätsnachweis“ des neuen Personalausweises.

Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Online-Antraege-Verbrauchsteuern/Agrardieselentlastung/agrardieselentlastung_node.html

Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehbar. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, durch die der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. 

Über einen solchen Fall musste kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden. Im Streitfall ging es um die Frage, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dem Steuerpflichtigen wurde eine Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen. In der Folge beendete er seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin aber dann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grundbuchberichtigung. Begründung: Sie sei bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen. Hiergegen setzte sich der Steuerpflichtige vor den Zivilgerichten zur Wehr. Die hieraus entstandenen Prozesskosten machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte, die entstandenen Prozesskosten würden die Existenzgrundlage nicht gefährden. 

Die zuständigen Richter des FG beurteilten den Sachverhalt anders und ließen den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Nach deren Auffassung wäre der Steuerpflichtige ohne das Führen dieses Prozesses Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und nicht weiter in der Lage gewesen, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen zu befriedigen. Der Forstwirt habe seinen Lebensunterhalt überwiegend aus den Erträgen des übertragenen Forstbetriebs bestritten. Sollte das Rückübertragungsverlangen Erfolg haben, würden ihm nur Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verbleiben. 

Hinweis:
Laut Urteilsbegründung des FG steht dem auch nicht entgegen, dass der Mann, sollte er zur Rückübertragung verpflichtet werden, erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Denn der Verlust der Existenzgrundlage erfordere im Ergebnis keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. 

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2024, 9 K 28/23, DStRK 2024, S. 286, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 22/24

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