Unser Steuerbrief (09 + 10/2024)
Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.
Erscheinungsweise: zweimonatlich.
Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.
Fristen und Termine
- Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im September und Oktober
Aktuelle Hinweise
Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen, die über einen Steuerberater oder Rechtsanwalt eingereicht wurden, sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung verpflichtet. Darüber hinaus können in der Schlussabrechnung fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich korrigiert werden.
Die Abrechnung der Programme aus dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet. Die Schlussabrechnung für die Programme aus Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) kann seit dem 15. November 2022 eingereicht werden.
Hinweis:
Die Schlussabrechnung für beide Pakete musste bis zum 31. Oktober 2023 (verlängert) erfolgen bzw. sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, bis zum 30. September 2024. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Bitte beachten Sie, dass bereits ausgezahlte Gelder in voller Höhe zurückbezahlt werden müssen, wenn die Schlussabrechnungen nicht eingereicht werden. Ohne Ihre Mitwirkung geht es jedoch nicht. Sprechen Sie ggf. den für Sie zuständigen Steuerberater oder die Steuerberaterin aktiv an.
Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes umgesetzt werden.
Einkommensteuer
Bestimmte Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten sollen zukünftig bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten; die diese Summe übersteigenden Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten und insoweit den Sonderausgabenabzug mindern.
Für die Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen soll die Grenze laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Zudem soll eine Pauschalbesteuerung i.H.v. 25 % von Mobilitätsbudgets bis max. 2.400 € für von Arbeitgebern gestellte Angebote zur Nutzung von Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel eingeführt werden. Dabei sollen insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car- oder Bike-Sharing sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert werden.
Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sollen ermöglicht werden. Hiermit setzt der Gesetzgeber endlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um.
Umsatzsteuer
Geplant ist auch eine Reform der Kleinunternehmerregelung, insbesondere durch Erhöhung der Umsatzgrenzen (von 22.000 € auf 25.000 € im Vorjahr und von 50.000 € auf 100.000 € im laufenden Jahr) und Nutzung der Vorschrift im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Durch die Neufassung der Vorschrift zum Vorsteuerabzug soll der Abzug von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer künftig erst dann möglich sein, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
Zudem soll es erneut eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung (§ 2b UStG) durch juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026 geben.
Erbschaftsteuer
Auf Antrag soll bei einem Erwerb sämtlicher Wohnimmobilien von Todes wegen eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt zu Wohnzwecken vermietet wurden.
Hinweis:
Die geplanten Änderungen sollen überwiegend mit Verkündung des Gesetzes oder ab dem 1. Januar 2025 gelten. Bevor das Gesetz final verkündet wird, muss es vom Bundestag verabschiedet werden und der Bundesrat muss im Anschluss daran zustimmen. Genaue terminliche Vorgaben liegen aktuell hierzu noch nicht vor.
Quelle: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024, www.bundesfinanzministerium.de
Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (als Referentenentwurf „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) beschlossen. Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Die geplanten wesentlichen und wichtigen Änderungen haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Einkommensteuer
Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, soll künftig ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut netto 800 € (bisher 250 €), aber nicht 5.000 € (bisher 1.000 €) übersteigen. Die gewinnmindernde Auflösung des Sammelpostens soll auf drei Jahre (bisher fünf) verkürzt werden.
Die degressive AfA soll auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, möglich sein. Der AfA-Satz soll in diesen Fällen auf das 2,5-fache (aktuell 2-fache) der linearen Abschreibung und 25 % (aktuell 20 %) begrenzt sein.
Zum Ausgleich der sog. kalten Progression sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angepasst (erhöht) werden. Ebenso sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs und die Freigrenzen bei Erhebung des Solidaritätszuschlags angepasst und angehoben werden.
Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat angehoben werden.
Mit dem Gesetz soll auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (unter Anwendung der Steuerklassen IV und IV) umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verteilen. Vorgesehen ist die Überführung jedoch erst zum 1. Januar 2030.
Abgabenordnung
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften soll abgeschafft werden. Eine Mittelverwendungsrechnung ist dann nicht mehr erforderlich.
Erneut wird jedoch entgegen dem Rat von Fachleuten versucht, eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umzusetzen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geschehen.
Hinweis:
Der Regierungsentwurf ergänzt den Entwurf des (ersten) JStG 2024, da nach Ansicht der Bundesregierung mit den darin enthaltenen Maßnahmen die vielfältigen Herausforderungen noch nicht bewältigt werden können. Es soll sichergestellt werden, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt und damit zu Belastungen führt, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat.
Dennoch bleibt abzuwarten, was endgültig verabschiedet werden wird.
Quelle: Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetztes vom 24. Juli 2024, www.bundesfinanzministerium.de
Nach mehr als 25 Jahren seit Inkrafttreten des Postgesetzes war es aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, den Postrechtsrahmen zu modernisieren, damit er für die heutigen Herausforderungen die richtigen Instrumente zur Verfügung stellt.
Unter anderem hat diese Modernisierung Auswirkungen auf die Postlaufzeiten und die sog. Zustellfiktion im Steuerrecht. Bisher galt eine 3-Tages-Fiktion, nach der ein Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) 3 Tage nach dem Ausstellungsdatum bzw. der Aufgabe an die Post als zugestellt galt. Die Zustellungsfiktion wird ab dem 1. Januar 2025 von 3 Tagen nach Aufgabe eines Bescheides auf 4 Tage verlängert. Fällt der 4. Tag auf ein Wochenende (Samstag oder Sonntag) oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist, wie bisher auch, erst am darauffolgenden Werktag.
Hinweis:
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, die eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen vorsah, wurde gestrichen. Die Ampel-Fraktionen folgten damit den Anregungen der Steuerberaterverbände und beschlossen eine praxisnahe Ausgestaltung.
Quelle: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15. Juli 2024, BGBl. I 2024, Nr. 236 vom 18. Juli 2024
Unternehmer
Bereits zum 1. Januar 2020 ist die Mitteilungspflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems in Kraft getreten. Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde diese Mitteilungsverpflichtung bislang ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle nunmehr zur Verfügung gestellt.
Ab dann gilt für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme eine Pflicht zur Mitteilung an die Finanzverwaltung bis spätestens zum 31. Juli 2025. Zudem sind ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Weiterhin ist eine Abmeldung für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene Kassensysteme - ebenfalls innerhalb eines Monates nach der Außerbetriebnahme - durchzuführen.
Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
Unter die Meldepflicht fallen alle elektronischen Aufzeichnungs- und Kassensysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme, sog. TSE-Kassen oder Registrierkassen). Vorstehende Ausführungen gelten gleichfalls für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme.
Hinweis:
Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann zu einer Festsetzung von Zwangsgeld führen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009
- 6. Mehrfaches Ausschöpfen des Höchstbetrags eines IAB
- 7. Unterkunft und Verpflegungsleistungen bei Gesundheitstagen
- 8. Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
ARBEITNEHMER
- 9. Besteuerung der EPP verfassungsgemäß?
- 10. Kosten für die Verabschiedungsfeier eines Mitarbeiters
KAPITALVERMÖGEN
- 11. Beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig
AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN
- 12. Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Kinder
- 13. Kindergeld nur für sechs Monate rückwirkend
- 14. Taggenaue Betrachtung für Kindergeld entscheidend
UMSATZSTEUER
- 15. Nachweis der Unternehmer-Eigenschaft
Erbschaftssteuer
- 16. Vermietete Grundstücke als steuerschädliches Vermögen?
SONSTIGES
- 17. Anpassung des Bodenrichtwertes an die Geschossflächenzahl
- 18. Photovoltaik-Gewerbe und Ausschluss der erweiterten Kürzung
Landwirtschaft
- 19. Pauschalierungssatz soll stark sinken!
- 20. Verlängerung der Tarifermäßigung für Landwirte
- 21. Mitunternehmer einer Tierhaltungsgemeinschaft