Unser Steuerbrief (03+04/2024)

Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.

Erscheinungsweise: zweimonatlich.

Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.

Fristen und Termine


  • 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im März und April

Unternehmer


  • 1. Corona-Überbrückungshilfen für Selbstständige sind steuerpflichtig
  • 2. Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit bei Betriebsaufgabe
  • 3. Wahlrecht Sofort- und Zuflussbesteuerung bei Betriebsaufgabe

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz wurde beschlossen, dass in den Jahren 2024 und 2025 die Stromsteuer im ermäßigten Steuersatz von 15,37 €/MWh auf 0,50 €/MWh herabgesetzt wird. Der reguläre Steuersatz beträgt 20,50 €/MWh. Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn ein Betrag von 250 € überstiegen ist. Das entspricht einem Verbrauch von 12,5 MWh. Dies gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für Strom, der für betriebliche Zwecke entnommen worden ist. Die Absenkung gilt zunächst nur für die beiden Kalenderjahre 2024 und 2025; sie kann ggf. 3 Jahre verlängert werden. 

Hinweis:
Für die Entlastung muss nach Abschluss des Verbrauchsjahres ein gesonderter Antrag beim Hauptzollamt (HZA) gestellt werden. 

Quelle: Erstes Haushaltsfinanzierungsgesetz, BT-Drs. 20/9792 und BR-Drs. 655/23

  • 5. Kein Vorsteuerabzug für Luxus- Firmenwagen – oder etwa doch?

ARBEITNEHMER


  • 6. Arbeitszimmer und Home-Office ab dem Jahr 2023
  • 7. Doppelte Haushaltsführung im Wegverlegungsfall

Kinder


  • 8. Zahlung an Förderverein kann Schulgeld sein
  • 9. Kindergeld für EU-Bürger auch, wenn Arbeitsverhältnis in Deutschland rechtswidrig
  • 10. Kindergeld für Stiefkind nach Auflösung der Ehe

UMSATZSTEUER


Eine GmbH, die eine Biogasanlage betrieb, stritt mit dem Finanzamt über die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme des Blockheizkraftwerkes (BHKW) zum unentgeltlichen Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten. Das Biogas stammte aus der Vergärung von Biomasse aus der eigenen Agrargesellschaft. Einen Teil der nicht für den Betrieb des BHKW benötigten Wärme lieferte die GmbH an ein Krankenhaus. Aus der Anschaffung von Containern für Holzhackschnitzel, die die GmbH mit der Abwärme trocknete, wurde die Vorsteuer geltend gemacht. Die Holzhackschnitzel wurden dann einer oHG überlassen, die sie u.a. zum Beheizen von Mietshäusern verwendete. 

Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die GmbH die Holzhackschnitzel für die oHG trockne. Auch wenn bisher nichts dafür berechnet wurde, seien für die Trocknung die Durchschnittsarbeitspreise aus den Wärmelieferungen an das Krankenhaus zu berücksichtigen. 

Gegen die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide erhob die GmbH erfolglos Einspruch und zog dann vor das FG. Die Greifswalder Finanzrichter hielten die Klage für begründet: Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen sei nicht steuerbar. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen, weil die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Hackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte. 

Hinweis:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Verwaltung ist in die Revision gegangen. Man darf gespannt sein, was der BFH zu der Frage sagen wird, ob in diesem Fall tatsächlich umsatzsteuerfrei Holzhackschnitzel für ein anderes Unternehmen getrocknet werden konnten. 

Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2023, 2 K 352/20, MwStR 2024, S. 28, Revision eingelegt, BFH, XI R 4/23

Eine GmbH & Co. KG, die mehrere Windenergieanlagen zur Stromerzeugung betrieb, verkaufte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an einen Stromversorger. Mit einer Kommune war vereinbart, dass die KG einem anderen Unternehmen ein Gebäude überlässt, in dem Batterien zur Speicherung von Strom aus Windenergie untergebracht werden sollten. Bis zu 500.000 € der Kosten hierfür musste die KG tragen. Das Gebäude kostete schließlich knapp 800.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Überlassen wurde es dann kostenlos. Den Vorsteuerabzug machte die KG für sämtliche Rechnungen geltend. Den die 500.000 € übersteigenden Baupreis stellte sie dem Vertragspartner zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. 

Die Finanzverwaltung meinte nun, dass die auf die Errichtung des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig seien. Die hierfür bezogenen Eingangsleistungen stünden nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Der Weiterberechnung der Kosten liege auch kein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch zugrunde. Dagegen klagte die KG und bekam zunächst Recht. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen aus Bauleistungen für den Gesellschafterbeitrag und den Ausgangsumsätzen aus Stromproduktion liege auch dann vor, wenn sich die Erfüllung der planungsrechtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion und damit als allgemeines Kostenelement der Windenergieunternehmung darstelle. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Auflagen nicht rein politischer Natur seien, sondern auch einen konkreten objektiven Bezug zum Betrieb des Energieunternehmens hätten. Allerdings ging die Finanzverwaltung in die Revision. Vom BFH hieß es nun, die Vorinstanz müsse den Sachverhalt weiter aufklären. Daher wurde die Revision „mangels Spruchreife“ an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG muss zunächst klären, ob von einer steuerpflichtigen und gegen Entgelt erbrachten sonstigen Leistung der KG an den Vertragspartner auszugehen ist. 

Hinweis:
Wie es häufiger einmal passiert, hat der BFH die Sache noch einmal an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das liegt daran, dass der BFH den Sachverhalt nicht mehr aufklärt, sondern den Sachverhalt der Vorinstanz unterstellt. Wenn aber für den BFH wichtige Sachverhaltspunkte noch ungeklärt sind, muss das FG noch einmal ermitteln. Letztlich ist der Fall also noch offen. 

Quelle: BFH, Urteil vom 12. Oktober 2023, V R 11/21, DStR 2024, S. 28

  • 13. Vermittlung von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse

SONSTIGES


  • 14. Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauchsrecht keine Veräußerung
  • 15. Stromsteuerbefreiung für Strom aus mehreren BHKW

Landwirtschaft


Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war noch nicht klar, ob, und wenn ja wie, es die Agrardieselkürzung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geben wird. Die Ampel-Koalition plant eine schrittweise Verringerung der Rückvergütungen im Rahmen des II. Haushaltsfinanzierungsgesetzes. Bisher können sich Betriebe die Energiesteuer für Diesel teilweise zurückerstatten lassen - mit einer Vergütung von 21,48 Cent pro Liter. Das gilt auch für den Agrardieselantrag im Jahr 2024 für das Verbrauchsjahr 2023. 

Die Vergütung soll dann aber schrittweise verringert werden: 

  • für das Verbrauchsjahr 2024 (ab März 2024) Reduktion des Entlastungssatzes um 40 %;
  • für die Verbrauchsjahre 2025 und 2026 weitere Reduktionen um jeweils 30 Prozentpunkte. 

Ab dem Verbrauchsjahr 2026 soll es keine Agrardieselentlastung mehr geben. Im Jahr 2026 kann der Erstattungsantrag letztmalig für den Verbrauch in 2025 gestellt werden. 

Die nächste reguläre Sitzung des Bundesrats zur Beratung auf das sog. II. Haushaltsfinanzierungsgesetz ist für den 22. März 2024 geplant. Der Bundesrat muss dem Gesetz jedoch nicht zustimmen, könnte aber Einspruch einlegen und den Vermittlungsausschuss anrufen. Allerdings gibt es in vielen Ländern Koalitionsregierungen mit Ampel-Parteien - und wenn sich eine Landesregierung uneins ist, muss sich das Land im Bundesrat enthalten bzw. kann nicht zustimmen. 

Die SPD-geführten Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland haben einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht. Darin heißt es, die Agrarwirtschaft werde überproportional belastet. Es solle einen deutlich längeren Zeitraum für den Abbau der Agrardiesel-Steuerrückerstattung geben, um die Entwicklung und den Umstieg auf alternative Kraftstoffe, sowie praxistaugliche und wirtschaftlich tragbare alternative Antriebstechnologien zu ermöglichen. 

Hinweis:
Seit dem 1. Januar 2024 kann zudem der Agrardieselantrag nur noch online gestellt werden. Die Kreisbauernverbände können hier unterstützend tätig werden. Die Frist für die Antragstellung soll um drei Monate bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert werden. Dies betrifft den Verbrauch der Kalenderjahre 2023 bis 2025 und damit auch bereits den aktuell zu stellenden Antrag für 2023. Härtefallregelungen dürften kaum möglich sein. 

Quelle: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz, BT-Drs. BT-Drucks. 20/9999

  • 17. Keine Durchschnittssatzbesteuerung beim Verzicht auf Lieferrechte
  • 18. Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform
  • 19. Pensionspferdehaltung für Freizeitpferde unterliegt Regelsteuer
  • 20. Verkauf von Rennpferden zum Pauschalsteuersatz von 10,7 %?

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