Unser Steuerbrief (05 + 06/2024)

Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.

Erscheinungsweise: zweimonatlich.

Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.

Fristen und Termine


  • 1. Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Mai und Juni

Aktuelle Hinweise


Bundestag und Bundesrat haben sich am 22. März 2024 endlich auf das Wachstumschancen- und das II. Haushaltsfinanzierungsgesetz geeinigt. 

Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer Protokollerklärung angekündigt. Dazu sollen aus dem Bereich Steuern folgende Punkte zählen: 

  • Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 für 6 Jahre unter der Bedingung, dass die Europäische Kommission ihre Zustimmung erteilt; 
  • Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage; 
  • Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe.

Die Absenkung des Pauschalierungssatzes nach § 24 UStG ist in keinem dieser Gesetze enthalten. Ob es in diesem Jahr noch zu einer Absenkung kommt, ist offen. Eine rückwirkende Absenkung zum 1. Januar 2024 ist nicht möglich. 

Die wichtigsten Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz: 
 

Einkommensteuer

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 auf 50 € angehoben.

Die Grenze für den Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen wurde auf 70.000 € angehoben. 

Es erfolgt eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (also nur für 9 Monate). Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. 

Auch für Wohngebäude wird eine befristete degressive Abschreibung i. H. v. 5 % eingeführt. Sie gilt für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u.a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € (bisher 4.800 €) je qm Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je qm Wohnfläche.

Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also z.B. Maschinen, beträgt zukünftig bis zu 40 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Dies gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wird ab 2024 auf 9 € angehoben.

Der erweiterte Verlustvortrag wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab 2028 gilt wieder die Prozentgrenze von 60 %.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ab 2024 ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. 

Auch für Rentner gibt es – durchaus positive – Änderungen. So steigt der zu versteuernde Anteil der Rente durch das Wachstumschancengesetz langsamer als ursprünglich geplant, nämlich nicht mehr in 1 %-Schritten, sondern ab 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. So müssen Menschen, die 2023 in Rente gegangen sind, nicht 83 % ihrer Rente versteuern, sondern nur noch 82,5 %. Komplett zu versteuern sind Renten damit erst ab dem Renteneintrittsjahr 2058.

Entsprechend verlangsamt sich der Anstieg des Altersentlastungsbetrages. 

Diese Maßnahmen wurden gestrichen:

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung;
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens;
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand;
  • Erweiterter Verlustrücktrag;
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €;
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.
     


Gewerbesteuer

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze ab 2023 von 10 % auf 20 %.
 

Umsatzsteuer

Die E-Rechnung kommt! 

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. 

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (aber nur mit Zustimmung des Empfängers). 

Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 € im Jahr 2026 kann ausnahmsweise auch im Jahr 2027 noch eine Rechnung auf Papier o.ä. ausgestellt werden. 

Rechnungen im sog. EDI-Verfahren bleiben zulässig. EDI bedeutet Datenaustausch unter festgelegten und definierten Datentransfersystemen. 

Hinweis:
Bitte beachten Sie: Eine Rechnung im pdf-Format stellt keine elektronische Rechnung dar.

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat. Dies gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025.

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein.

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten (IST-Besteuerung) wird ab 2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben. 

Die ermäßigte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen blieb bis zum 31. März 2024 bestehen. 
 

Abgabenordnung 

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 € erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i.H.v. 80.000 € (bisher 60.000 €). Dies gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Diese neuen Grenzen gelten im Übrigen auch im Handelsrecht. 

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 750.000 € (bisher 500.000 €) im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Dies gilt ab 2027. 

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurde nicht eingeführt.

Die geplante Einführung einer Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden sollte, ist ebenfalls dem Rotstift zum Opfer gefallen. 

Im Rahmen des sog. Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes ist die Absenkung der Agrardieselvergütung nun doch beschlossen worden. Damit treten die Änderungen beim Agrardiesel und die vollständige Abschaffung der Agrardieselermäßigung ab 2026 unverändert in Kraft. Es ist nicht geklärt, wie die unterjährige Kürzung des Erstattungssatzes im Jahr 2024 in der Praxis umzusetzen ist. Bis zum 29. Februar 2024 gilt noch der bisherige Satz, ab dem 01. März bis zum 31. Dezember 2024 gilt dann die erste Stufe der Absenkung. 

Hinweis:
Agrardieselanträge können nur noch online gestellt werden.

Quelle: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz vom 22. März 2024, BR-Drs. 91/24, Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BR-Drs. 87/24, www.bundesrat.de

Das Handelsgesetzbuch (HGB) teilt Kapitalgesellschaften und vergleichbare Personengesellschaften in vier Größenklassen ein und gibt dazu drei Größenmerkmale vor:

  • Bilanzsumme, 
  • Umsatzerlöse und 
  • Zahl der Arbeitnehmer.

Je nach Größenmerkmal zählt die Gesellschaft dann zu den Kleinst-, kleinen, mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften. Abhängig von der Größenklasse ergeben sich Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat. 

Ganz allgemein kann man sagen, je größer ein Unternehmen ist, umso höhere Anforderungen werden an die Offenlegung und Rechnungslegung und die Prüfungspflicht gestellt. 

Lange wurden die Größenmerkmale nicht angepasst. Aufgrund einer EU-Vorgabe ist das jedoch jetzt erfolgt.

Die neuen Werte lauten:

Hinweis:
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Darüber hinaus wird den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die neuen Schwellenwerte erstmalig bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Quelle: Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 22. Februar 2024, BT-Drs. 20/10032, 20/10428

Unternehmer


Die zuständigen Richter am Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatten zu entscheiden, ob ein Einzelunternehmer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und dieser deshalb Investitionsabzugsbeträge (IAB) über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € - und daher mehrfach - in Anspruch nehmen konnte. 

Der Steuerpflichtige betrieb einen eigenen Altmetallhandel und parallel einen von der Mutter geerbten Schrotthandel. Er argumentierte, dass er zwei einzelne Betriebe führe und der betriebsbezogene Höchstbetrag zur Bildung eines IAB in jedem Betrieb und somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Beide Betriebe seien aktiv und nähmen unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teil. Beide verfügten über eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung befinde sich zwar im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere seien beide Betriebe mit jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen ausgestattet.  

Sowohl Finanzamt als auch das FG erkannten dagegen einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte man nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich auch deshalb um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen zudem auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, so dass andere Kriterien, wie die getrennte Buchführung, in der Einzelfallabwägung zurücktreten würden. Die Inanspruchnahme des IAB sei somit begrenzt auf einmal 200.000 €.

Hinweis:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 eingelegt wurde.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2021, 15 K 1186/21, BeckRS 2021, 64406

  • 4. Erweiterte GewSt-Kürzung im Falle einer Betriebsverpachtung
  • 5. Gewächshausbau und Pflanzenzucht als eigenständige Betriebe
  • 6. Investitionsabzugsbetrag bei Erwerb eines GbR-Anteils

ARBEITNEHMER


  • 7. Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung
  • 8. Neue Pauschbeträge für Betriebsausgaben

Vermietung und Verpachtung


  • 9. Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung

UMSATZSTEUER


  • 10. Vorsteuerabzug aus einer Heizungsanlage
  • 11. Falscher Umsatzsteuerausweis

SONSTIGES


  • 12. Steuergesetze können Rückwirkung entfalten

Landwirtschaft


Im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau werden an Grundstückseigentümer aufgrund der zu verlegenden Erdkabel oder Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen (Dienstbarkeits-)Entschädigungszahlungen geleistet. Zusätzlich erfolgt im Falle einer schnellen gütlichen Einigung die Zahlung eines Beschleunigungszuschlags. Durch ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2018 zu derartigen Entschädigungszahlungen bei einem Privatgrundstück waren Zweifel aufgekommen, ob Landwirte, die entsprechende Entschädigungen für ihre betrieblichen Grundstücke erhalten, diese nicht mehr verteilen können. 

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun eine bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung bzw. Verteilbarkeit von (Dienstbarkeits-)Entschädigungszahlungen veröffentlicht, die jetzt Rechtssicherheit bringen dürfte.
 

Einheitlichkeit der Entschädigungszahlung

Es ist von einer Nutzungsüberlassung auszugehen und die gesamte Entschädigung ist für die dauerhafte Duldung der Nutzung des Grundstückes zur Errichtung einer Stromtrasse (Erdkabel, Strommast, Überspannungsleitung) als zeitraumbezogene Gegenleistung anzusehen.

Hinweis:
Dies gilt auch bei Zahlung eines Beschleunigungszuschlags, da dieser als Bestandteil der Dienstbarkeitsentschädigung und nicht als gesondertes Entgelt für eine andere Leistung anzusehen ist.

Hierzu verweist das Finanzministerium ergänzend auf einen Gerichtsbescheid des BFH aus dem Jahr 2021 hin, in dem der BFH entschieden hatte, dass mehrere nebeneinander gezahlte Entschädigungsleistungen, die als Ersatz für dasselbe Schadensereignis gezahlt wurden, einheitlich zu beurteilen sind.
 

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung

Bilanzsteuerrechtlich ist bei buchführenden Betrieben ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Sofern vertraglich kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist für die Abgrenzung der Entschädigungsleistung inkl. des Beschleunigungszuschlags ein Mindestzeitraum von 25 Jahren zugrunde zu legen.

Bei Einnahme-Überschussrechnern kann die Entschädigungszahlung inkl. des Beschleunigungszuschlags auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren verteilt werden. 

Hinweis:
Hier empfiehlt es sich, aus Sicherheitsgründen in den Vertrag eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren aufzunehmen. 

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gelten die Grundsätze der Einnahme-Überschuss-Rechnung, da die Sondergewinne entsprechend dieser Vorschrift zu ermitteln sind. Diese Entschädigungen sind nämlich in aller Regel nicht im Grundbetrag abgegolten. 

Hinweis:
Die oben dargestellte Rechtsauffassung soll – unabhängig von der „Projektbezeichnung“ – auf alle Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Stromnetzausbau und in allen offenen Fällen anzuwenden sein. 

Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 23. Mai 2023, DB 2023, S. 2153

Ein Steuerpflichtiger erhielt für die Überlassung von privaten Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von sog. Ökopunkten eine Nutzungsentschädigung. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden.

Fraglich war nun, ob er diese Nutzungsentschädigung bei Zufluss sofort versteuern musste oder ob er die erhaltenen Entgelte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf eine Laufzeit von 20 Jahren verteilen konnte.

Das Finanzamt ordnete die Nutzungsentschädigung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, ließ jedoch die beantragte Verteilung der Entschädigung auf 20 Jahre nicht zu.

Zwar seien Einnahmen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Voraus geleistet worden. Der Zahlungszeitraum sei jedoch nicht genau festgelegt worden und auch nicht bestimmbar.

Hiergegen klagte der Landwirt vor dem FG Schleswig-Holstein, konnte sich dort aber nicht durchsetzen. Dieses Urteil behielt nun auch im Revisionsverfahren Bestand.

Auch die BFH-Richter gelangten zur Überzeugung, dass die Zahlungen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung waren, die nicht auf eine Laufzeit von 20 Jahren verteilt werden könnten.

Zwar setzt eine Verteilungsmöglichkeit keine genaue vertragliche Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt voraus. Allerdings ist erforderlich, dass ein 5 Jahre überschreitender Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände bestimmbar ist. Das war vorliegend aus Sicht der BFH-Richter nicht der Fall: Auch wenn es einen Mindestnutzungszeitraum gab, fehlten jedwede Anhaltspunkte für einen vertraglichen Beendigungszeitpunkt der Nutzungsüberlassung.

Hinweis: 
Dem Gericht fehlte hier ein objektiver Anhaltspunkt, anhand dessen sich ein Ende der Nutzungsüberlassung bzw. des Vorauszahlungszeitraums – ggf. im Schätzungswege – feststellen ließe. Allein der Umstand, eine ordentliche Kündigung (nach Ablauf von 30 Jahren) sei möglich, sei noch kein objektiver Beleg dafür, dass eine Kündigung auch erfolgen werde. Wirtschaftliche Gründe, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass der Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt werde und damit die Nutzungsüberlassung und der Vorauszahlungszeitraum ende, seien nicht ersichtlich. Ein unbefriedigendes Ergebnis für die Praxis, insbesondere da eine Mindestlaufzeit vereinbart war.

Jeder Fall ist anders: Steht bei Ihnen eine solche Nutzungsüberlassung an, binden Sie Ihre steuerlichen Berater der LBH am besten von Anfang an mit ein.

Quelle: BFH-Urteil vom 12. Dezember 2023, IX R 18/22, DStR 2024, S. 545

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