Unser Steuerbrief (09 + 10/2025)

Der Inhalt des Steuerbriefes wird von unserer Steuerabteilung selbst erstellt, um unsere Dauermandanten bestmöglich zu informieren.

Erscheinungsweise: zweimonatlich.

Mit einem Klick auf die größer geschriebenen Überschriften gelangen Sie zu einer Leseprobe unseres Steuerbriefes.

Fristen und Termine


  • Zahlungstermine für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im September und Oktober

Aktuelle Hinweise


Die offene Ladenkasse ist seit jeher eine verbreitete Form der Bargeldaufbewahrung und -erfassung, insbesondere in kleineren Betrieben, bei Hofläden, Verkaufsständen oder auf Wochenmärkten. 
Unter einer offenen Ladenkasse versteht man eine nicht-elektronische Barkasse, etwa eine einfache Geldkassette oder eine Schublade mit Bargeld, bei der keinerlei technischen Aufzeichnungen der Einnahmen erfolgen. 
Die Umsätze werden stattdessen manuell festgehalten – meist in Form eines handschriftlich geführten Kassenbuchs.

Diese Form der Kassenführung ist vor allem dort gebräuchlich, wo nur ein geringer Bargeldumsatz zu erwarten ist oder der Betrieb keine umfangreiche Infrastruktur benötigt. 
Die offene Ladenkasse bleibt auch in 2025 erlaubt – trotz zunehmender Digitalisierung und der verstärkten Einführung elektronischer Kassensysteme. Allerdings hat sich der gesetzliche Rahmen inzwischen deutlich verschärft: 
Die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Dokumentation und Transparenz sind durch gesetzliche Regelungen wie die Abgabenordnung (AO), die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) sowie durch neue Vorschriften weiter gestiegen. 

Grundsätzlich gilt z.B. eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das heißt, dass jeder einzelne Verkaufsvorgang handschriftlich dokumentiert werden muss. Aufzuzeichnen sind unter anderem der Name und die Anschrift des Käufers, die genaue Bezeichnung des Artikels bzw. der Dienstleistung, der Zahlungsbetrag getrennt nach Steuersätzen (7 oder 19 Prozent), der Steuer- und der Gesamtbetrag. 
Keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen jedoch bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (wie z.B. bei einem Marktstand). 
Dennoch ist bei der offenen Ladenkasse stets ein täglich geführter Kassenbericht anzufertigen. Dies bedeutet: 

Die Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen taggenau dokumentiert werden. Darüber hinaus ist es oftmals empfehlenswert, ein Zählprotokoll anzulegen, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird. Auch wenn dies aus gesetzgeberischer Sicht nicht zwingend erforderlich ist, stärkt es die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Kassenführung. 

Im Gegensatz zu elektronischen Kassensystemen unterliegen offene Ladenkassen dagegen nicht einer Meldepflicht nach § 146a AO. Unternehmen müssen sie also nicht über das Elster-Portal beim Finanzamt registrieren. Dennoch gilt: Eine ordnungsgemäße Führung der Kasse ist auch hier unabdingbar.

Hinweis:
Die offene Ladenkasse bietet zwar eine gewisse Einfachheit und geringe Anschaffungskosten, birgt aber erhebliche Risiken bei der steuerlichen Betriebsprüfung. Schon kleinste formale Mängel – wie etwa unvollständige Kassenberichte oder Kassenminusbestände – können dazu führen, dass die gesamte Buchführung in Frage gestellt wird und in Extremfällen sogar verworfen werden darf. Dann nimmt die Finanzverwaltung mitunter erhebliche Hinzuschätzungen vor. Der Umstieg auf ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE kann eine zukunftssichere Option sein. Das alles gilt es abzuwägen.

Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung zum 1. Januar 2025 ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den sogenannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, zu denen sich nun auch die Finanzverwaltung äußert. Dazu gehört u.a.:

  • Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z.B. in Form einer PDF-Datei oder des PDF-Teils eines hybriden Rechnungsformats) ab Erstellung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der Ausgangsrechnung erstellt werden kann.
  • Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, bedarf es keiner bildlichen, sondern nur noch einer inhaltlichen Übereinstimmung.
  • Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden (z.B. Rechnungen im XML-Format oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat).
  • Eine Umwandlung (Konvertierung) in ein anderes Format (z.B. MSG in PDF) ist grds. zulässig. Erfolgt eine Anreicherung der Bildinformationen, z.B. durch OCR (z.B. Erzeugung einer volltextrecherchierbaren PDF-Datei im Erfassungsprozess), sind die dadurch gewonnenen Informationen nach Verifikation und Korrektur ebenfalls aufzubewahren.
  • Bei E-Rechnungen im „klassischen Sinne“ (§ 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG) ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z.B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z.B. Buchungsvermerke).

 

Hinweis:
Diese neuen Grundsätze gelten ab dem 14. Juli 2025.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, IV D 2 - S 0316/00128/005/088, www.bundesfinanzministerium.de 

Die „alte“ Bundesregierung hatte bekanntlich entschieden, die Agrardieselrückvergütung bis 2026 schrittweise abzuschaffen. 
Bei den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und SPD nach der Bundestagswahl wurde dann vereinbart, die Vergütung zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereinzuführen. Und zwar ohne Finanzierungsvorbehalt, anders als viele andere Projekte.

Im steuerlichen Investitionsprogramm, das die Bundesregierung Anfang Juni 2025 beschlossen hatte, war die Agrardieselrückvergütung zwar noch nicht enthalten. Jedoch wurde das Thema kurz darauf in den Haushaltsverhandlungen aufgenommen und die Wiedereinführung inzwischen auch festgezurrt.

Erklärtes Ziel der (neuen) Bundesregierung war und ist es, die Landwirtschaft mit der vollständigen Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung ab 2026 um rund 430 Millionen € jährlich zu unterstützen. 
Laut Bundeslandwirtschaftsministerium erhält ein Betrieb ab dem Verbrauchsjahr 2026 damit wieder die volle Entlastung von 21,48 Cent pro Liter, im Durchschnitt sind das ca. 2.790 € pro Jahr/Betrieb – konkret abhängig von der Größe, Art und Bewirtschaftungsform des jeweiligen Betriebes.

Hinweis:
Da die Wiedereinführung erst ab dem Verbrauchsjahr 2026 erfolgt, gelten bis dahin folgende Werte: Bis zum 29. Februar 2024 lag die Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe bei 21,48 Cent pro Liter, von März bis Dezember 2024 bei 12,888 Cent; für das aktuelle Jahr 2025 sind es (nur) 6,444 Cent pro Liter.

Für das Verbrauchsjahr 2024 muss der Agrardieselantrag wie gewohnt bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Hauptzollamt eingereicht werden. Zu beachten ist, dass Anträge in Papierform nicht mehr bearbeitet werden. 
Die Beantragung muss zwingend online und über das Zoll-Portal samt Elster-Zertifikat erfolgen. Hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Konto, das unter www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer erstellt wurde.

Quelle: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/053-agrardieselr%C3%BCckverg%C3%BCtung.html bzw. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Online-Antraege-Verbrauchsteuern/Agrardieselentlastung/agrardieselentlastung_node.html#vt-sprg-1

Der gesetzliche Mindestlohn wird in den Jahren 2026 und 2027 weiter steigen. Vorausgegangen waren entsprechende Empfehlungen der Mindestlohnkommission – um einen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerinteressen zu schaffen, heißt es von dort.

Hinweis: 
Die Mindestlohnkommission besteht aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie weiteren, beratenden Mitgliedern. Alle zwei Jahre schlägt sie der Bundesregierung vor, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte.

Geplant ist eine Erhöhung von aktuell 12,82 € auf 13,90 € ab dem 1. Januar 2026 bzw. 14,60 € ab dem 1. Januar 2027.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt branchenübergreifend für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. 
Mit seiner Forderung nach einer Sonderregelung für die heimische Landwirtschaft konnte sich der Bauernverband bisher nicht durchsetzen.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind u.a. Auszubildende, Selbstständige und Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten.

Hinweis: 
Bitte prüfen Sie, ob Sie ggf. Verträge anpassen müssen. Besonders bei Minijobbern ist hier das Augenmerk auf die vereinbarte Arbeitszeit zu richten.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-faq-1688186

Bei den Prüfungen der Rentenversicherungsträger steht die Statusbeurteilung von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern weiterhin im Fokus. Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer gelten als selbständig. 
Streitig ist dagegen häufig, ob eine Sozialversicherungspflicht bei Minderheitsgeschäftsführern besteht. Gleiches könnte in Zukunft auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, der mit genau 50 % an einer Gesellschaft beteiligt ist. 

Die Konsequenzen könnten Nachforderungen bzgl. der Sozialabgaben sein, die schnell einen mittleren fünfstelligen Bereich erreichen. 
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein umfassendes Vetorecht gem. GmbH-Vertrag hat. Das Bundessozialgericht (BSG) fordert hier Gestaltungsmacht für alle Unternehmensentscheidungen, insbesondere für die Bilanz-, Finanz- und Personalpolitik.

In 50/50-Konstellationen sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer das Entscheidungsrecht haben, auch wenn dies das BSG derzeit noch ausreichend erachtet.

Hinweis:
Eine gewisse Rechtssicherheit bietet allenfalls ein frühzeitiges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Es empfiehlt sich, dieses grundsätzlich durchzuführen. 
Somit können zumindest die Risiken bis zu einer erneuten Prüfung deutlich reduziert werden.

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_Selbststaendige/statusfeststellungsverfahren.html

Unternehmer


  • 6. Rückwirkende Einführung der Steuerbefreiung für PV-Anlagen

ARBEITNEHMER


  • 7. Wohnungswirtschaftliche Verwendung beim Wohn-Riester
  • 8. Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Vermietung und Verpachtung


  • 9. Bescheinigung für niedrigere Restnutzungsdauer
  • 10. Keine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG für Ersatzneubau

UMSATZSTEUER


  • 11. Gesetzliche Änderungen bei der USt werden nachvollzogen
  • 12. Umsatzsteuerliche Auswirkungen bei Insolvenz der „Zahlstelle“

Erbschaftssteuer


  • 13. Berücksichtigung einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung bei der Lohnsumme

SONSTIGES


  • 14. Informationszugang zu den Informationen der Richtsatzsammlung
  • 15. Verzögerter Erbschein schützt nicht vor Zinslast
  • 16. Hundesteuer: Keine Ermäßigung bei Jagderlaubnisschein

Landwirtschaft


Im vorliegenden Fall war streitig, ob das Finanzamt aufgrund eines „abweichenden“ Entwicklungszustandes des Grundstückes einen eigenen, selbst ermittelten Bodenwert unterstellen durfte.

Steuerpflichtige waren Eigentümer eines unbebaubaren Grundstückes von rund 1.000 qm-Größe im Außenbereich.

Die relativ weitläufige Bodenrichtwertzone wies für diesen Bereich für baureifes Land einen Wert von 90 €/qm aus, für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 5,50 €/qm. Das Finanzamt bewertete das bloß mit Bäumen versehene Flurstück zunächst mit einem Bodenrichtwert von 90 €/qm und setzte einen Grundsteuerwert von 91.800 € fest.
Die Steuerpflichtigen argumentierten, mangels Bebaubarkeit sei der Wert für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke anzusetzen. Das Finanzamt entgegnete, das Grundstück werde ja gar nicht zu diesen Zwecken genutzt, sondern als Garten. Da es für eine solche Nutzung keinen Bodenrichtwert gebe, sei dieser „abzuleiten“. Bei solchen „weiteren Flächen" ergebe sich zumindest ein Bodenrichtwert von 11,25 €/qm. 

Auch das war für die Steuerpflichtigen inakzeptabel, wogegen sie vor das FG Düsseldorf zogen: Dort bekamen sie Recht. Wie die Steuerpflichtigen meinten die Finanzrichter, dass es sich bei dem Flurstück um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne der ImmoWertV handelt. 

Entscheidend sei dafür allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar" ist. Ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfindet, sei unerheblich.

Hinweis:
Die Steuerpflichtigen haben erst einmal einen sehr guten Teilerfolg erzielt. Zwar hat die Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Doch deren Hürden sind hoch, sodass es fraglich bleibt, ob es ein Revisionsverfahren geben wird.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2025, 11 K 2040/24 Gr,BG, BeckRS 2025, 14426, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: II B 50/25

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