· Corona-Hilfen

Corona-Hilfen unterliegen keiner ermäßigten Besteuerung


Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können zugeflossene Entschädigungen, die eine Ersatzleistung als Ausgleich für einen finanziellen Schaden in Form von z.B. Einnahmeverlust darstellen, beim Empfänger einer ermäßigten Einkommensbesteuerung unterliegen. Für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine gesetzliche Tarifermäßigung. Nach der sogenannten Fünftelregelung werden die Einkünfte gedanklich auf fünf Jahre verteilt und es wird die Steuer ermittelt, welche auf ein Fünftel dieser Einkünfte entfällt. Diese Steuer mit fünf multipliziert ergibt dann die Steuer auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte. Damit wird die Steuerprogression abgemildert. Zu solchen außerordentlichen Einkünften gehören beispielsweise Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden.

Ein Steuerpflichtiger hatte beim FG Münster Klage eingereicht, da das Finanzamt die von ihm erhaltenen und vereinnahmten Corona-Hilfen entgegen seiner Auffassung nicht als außerordentliche Einkünfte (Entschädigungen) betrachtete und diese somit auch nicht einer ermäßigten Besteuerung unterwarf. Von Seiten der Finanzverwaltung erfolgte die Argumentation, es handele sich bei den Überbrückungs- und Soforthilfen nicht um Entschädigungen, sondern um Zuschüsse die gezahlt wurden, um unvermeidbare Ausgaben auszugleichen. Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen läge dagegen nicht vor.

Das sahen die zuständigen Richter des 13. Senats des FG Münster (Urteil vom 26.04.2023, 13 K 425/22 E) ebenfalls so und urteilten, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen. Hintergrund sei eben die Tatsache, dass alle Corona-Überbrückungshilfen förderfähige fixe (Betriebs-) Ausgaben ersetzen sollten und nicht als Entschädigung für entgangene Einnahmen gezahlt wurden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund von gesetzlichen Schließungsvorschriften keine Einnahmen erzielt werden konnten, wie dies etwa bei den November- und Dezemberhilfen der Fall war.

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