· Grundsteuerreform

Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zur Grundsteuer einlegen?


Im Internet und in der Presse kursieren die Empfehlungen, sicherheitshalber Einspruch einzulegen, sobald der Grundsteuerwertbescheid bzw. der Feststellungsbescheid zur Grundsteuer ergangen ist. Dies ermögliche später, keine Grundsteuer zahlen zu müssen, wenn die Regelungen zur neuen Grundsteuer aufgrund einer Verfassungswidrigkeit kassiert würden.

So einfach, wie die Empfehlungen lauten, ist dies allerdings nicht, denn die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und einer Klage sind eher vage. In den Fällen, in denen Steuerpflichtige „vorsorglich“ wegen Verfassungswidrigkeit Einspruch einlegen, weisen die Finanzämter in der Regel die Einsprüche zurück. Dem Vernehmen nach machen die Finanzämter derzeit aber wegen der Fülle der Einspruchsverfahren von diesem Vorgehen zunächst keinen Gebrauch und stellen die Entscheidung zurück. Wenn ein Einspruch zurückgewiesen wird, müsste allerdings geklagt werden.

Beachten sollte man hierbei, dass der Grundsteuerwert auch dann neu festgestellt (Wertfortschreibung) wird, wenn der ermittelte Wert später von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben oder unten um mehr als 15.000 € abweicht. Eine Fortschreibung findet zudem auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt.

Das heißt: es besteht also auch ohne Einspruch noch später die Möglichkeit, fehlerhafte Feststellungen zu korrigieren.

Sofern allerdings bereits jetzt offensichtlich inhaltlich fehlerhafte Bescheide ergehen, z.B. falsche Flächenangaben übernommen oder zugrunde gelegt wurden, sollte diesbezüglich Einspruch eingelegt werden.

Zu diesen Fehlern gehört unseres Erachtens auch die Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen zum Grundvermögen (Grundsteuer B) in den Fällen, in denen diese Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, zu Golf- oder Campingplätzen o.ä. genutzt werden. Hier sollte nach Ergehen des Feststellungsbescheides oder des Grundsteuerwertbescheides sofort Einspruch eingelegt werden, nicht erst bei Ergehen des späteren Folgebescheides, mit dem die tatsächliche Grundsteuer dann festgesetzt wird.

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