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Corona-Pandemie: Insolvenzantragspflicht


Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird jedoch nur unter den folgenden Bedingungen gewährt:

  • Der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie,
  • aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen bestehen begründete Aussichten auf Sanierung.
  • Unternehmen, die bereits vor Eintritt der Corona-Krise insolvenzreif waren bzw. sich bereits vor der Corona-Krise in einer Sanierung befunden haben, können nach gegenwärtigem Stand nicht auf eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hoffen. 

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung empfiehlt es sich, für die Unternehmen aus rechtlichen Gründen zumindest Folgendes schriftlich zu dokumentieren:

  • dass sich das Unternehmen nicht bereits vor Eintritt der Corona-Krise in einer Unternehmenskrise befunden hat,
  • eine Liquiditätsplanung, welche die Auswirkungen der Krise abbildet,
  • die Aufnahme ernsthafter Finanzierungs-/Sanierungsverhandlungen, z.B. Bankgespräche sowie
  • eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Sanierung.

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