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Corona-Pandemie: Informationen zum Kurzarbeitergeld (KUG)


Durch die Einschränkungen, welche die Coronakrise mit sich gebracht hat, sind viele Unternehmer gezwungen, ihre Betriebsabläufe zu reduzieren oder den Betrieb gänzlich einzustellen. Damit Arbeitgeber die laufenden Personalkosten decken können, ohne Arbeitnehmer entlassen zu müssen, hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld kurzfristig vereinfacht. Über die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Beantragung des Kurzarbeitergeldes möchten wir Ihnen hier einen kurzen Überblick verschaffen.

Was ist neu?

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet!
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Wann liegt Kurzarbeit vor?

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb. Es gelten folgende Kriterien:

  • aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls;
  • aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder aus wirtschaftlichen Gründen (ausbleibende Lieferungen) oder Verhängung von Quarantäne;
  • vorübergehend und
  • nicht vermeidbar (Überstundenabbau, Arbeitszeitguthaben und Vorjahresurlaub gehen vor)

Wann gibt es KUG?

Es müssen

  • zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (pro Arbeitsplatz, nicht pro Vollzeitkraft)
  • mit einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent

 betroffen sein. Auch Betriebe mit nur einem soziallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind antragsberechtigt. Nicht KUG-berechtigt sind Minijobber und Werkstudenten!

Wer wählt die Kurzarbeiter aus, wenn nicht alle gleich betroffen sein sollen?

Die Auswahl der Kurzarbeiter obliegt dem Arbeitgeber nach Anzahl (mind. 10 %) und Reduzierung der jeweiligen Arbeitszeit nach seinem billigen Ermessen (keine Willkür).

Wie hoch ist das KUG?

Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts für die ausfallende Arbeitszeit. Arbeitet der Arbeitnehmer also statt an fünf Tagen nur noch an einem Tag pro Woche, bekäme er 20 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber und 80 Prozent seines vollen KUG-anspruchs von der Agentur für Arbeit. Der Arbeitsausfall kann übrigens bis zu 100 % betragen.

Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das KUG 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Darf der Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschuss zum KUG zahlen?

Ja, bis zur Höhe des ursprünglichen Gehalts. Eine Anrechnung erfolgt nicht.

Darf der Arbeitnehmer während des Bezugs von KUG hinzuverdienen?

Ja, wenn er die Nebentätigkeit bereits vor Bezug des KUG ausgeübt hat, ansonsten wird angerechnet.

Aber: Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich, wozu auch die Landwirtschaft zählt, bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt!

Urlaub während der Kurzarbeit?

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies wird häufig wünschenswert sein, da auf diese Weise – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt.

Feiertage während der Kurzarbeit

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf KUG besteht nicht. Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen.

Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht, solange im Betrieb noch gearbeitet wird. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit. Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.

Wird nicht mehr gearbeitet (Kurzarbeit Null), besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr. Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin bezahlt.

Ist der Entgeltzahlungszeitraum (6 Wochen) abgelaufen, so hat der Arbeitnehmer ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.

Wie lange wird das KUG gezahlt?

Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate - und kann auf 24 Monate durch Rechtsverordnung verlängert werden.

Kündigung während der Kurzarbeit?

Für den Ausspruch personen- oder verhaltensbedingter Kündigungen gelten während einer laufenden Kurzarbeit keine Besonderheiten.

Wie und wo kann ich den Antrag stellen?

bei der Agentur für Arbeit:

Wenden Sie sich an den Arbeitgeber-Service, erreichbar Montag – Freitag, 8 -18 Uhr:

0800 4 555520 (GEBÜHRENFREI)

oder informieren Sie sich online und füllen Sie den Antrag online aus:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-KUG

Was wird an Unterlagen benötigt?

  • Anzeige über Arbeitsausfall
  • Antrag auf KUG
  • Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Einführung KUG
  • Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens
  • Zur Abrechnung von KUG muss der Vordruck „Die KUG-Abrechnungsliste vorgelegt werden

Hinweis:

Gerne unterstützen wir unsere Mandanten bei der Erstellung der Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld. Sprechen Sie uns an!

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