· Steuernews

Corona-Pandemie: "Steuerschock für Kurzarbeiter"


So titelte die FAZ einen Beitrag in ihrer Ausgabe vom 27. Mai 2020. Was ist gemeint?

Der Staat zeigt sich zwar in dieser besonderen Corona-Krisensituation als großzügig und unterstützt Arbeitnehmer und Unternehmer, beispielsweise durch Kurzarbeitergeld und Soforthilfen. Im Rahmen des sogenannten Sozialschutzpakets wurde dabei das Kurzarbeitergeld sogar aufgestockt. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 Prozentpunkte auf 70 %. Arbeitnehmer/innen mit Kindern sollen weitere 7 Prozentpunkte mehr erhalten. Ab dem siebten Monat soll sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern erhöhen. Die Regelungen gelten bis Ende 2020. Ab 1. Mai 2020 sollen Arbeitnehmer in Kurzarbeit in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen.

Zudem erhalten Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 endet, drei Monate länger Arbeitslosengeld.

Nachversteuerung droht!

Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass beide Hilfen auch bei der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. So führen die Corona-Soforthilfen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums bei Unternehmern zu Betriebseinnahmen, die in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen sind und soweit die Freibeträge (z.B. der Grundfreibetrag) überschritten sind, direkt steuerpflichtig sind. Lediglich von der Umsatzsteuer sind sie freigestellt.

Das Kurzarbeitergeld dagegen führt zwar nicht direkt zu steuerpflichtigen Einkünften, wird aber steuerlich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Dabei wird das Kurzarbeitergeld den anderen Einkünften im Rahmen der Steuererklärung hinzugerechnet, daraus der dann anzuwendende Steuersatz ermittelt und dieser erhöhte Steuersatz auf die tatsächlich erzielten Einkünfte angewendet. Zudem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, was ansonsten nicht in allen Fällen erforderlich war. So wird es in den allermeisten Fällen im nächsten Jahr zu einer Steuernachzahlung kommen.

Hinweis:

Da die individuelle Steuerbelastung des Einzelnen von sehr vielen Faktoren abhängt, ist eine mögliche Nachforderung des Finanzamtes im Moment noch nicht zu berechnen. Arbeitnehmer sollten aber Steuernachforderungen im nächsten Jahr einplanen.

Beachten Sie, dass in den so genannten Progressionsvorbehalt nicht nur das Kurzarbeitergeld eingeht, sondern z.B. auch das Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz etc.

Jetzt bewerben

Festanstellung

Wir setzen alles daran, Talente zu fördern und auf ihrem Karriere­weg zu unterstützen.

Ausbildung

Mehrfach von FOCUS Money als einer der besten Ausbildungsbetriebe Deutschlands ausgezeichnet.

Duales Studium

Du suchst deine Uni, wir sind dein Partnerunternehmen und Karriereboost.

mehr erfahren