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Corona-Überbrückungshilfen: Details und Fristverlängerung


In der letzten Ausgabe unseres „Ansteuern“ wiesen wir Sie bereits auf die diversen Hilfen im Corona-Konjunkturpaket hin. Hierzu gehören auch die sogenannten Überbrückungshilfen, zu denen es bis Mitte Juni zunächst nur ein Eckpunktepapier gab. Mittlerweile läuft hier das Antragsverfahren.

Im Gegensatz zu den Corona-Soforthilfen ist Voraussetzung, dass die Anträge über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Möglicherweise liegt dies an zum Teil unrechtmäßigen Anträgen bei den Soforthilfen.

Hinweis:

Das Wichtigste vorweg: Die Antragsfrist für die neuen Corona-Soforthilfen, die bislang am 31. August 2020 enden sollte, soll auf den 30. September 2020 verlängert werden.

Das Programm will die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sichern, die durch vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen aufgrund der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Es können die fixen Betriebskosten, die dem Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 entstehen, teilweise erstattet werden.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen. Neu ist nunmehr, dass Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb explizit einbezogen sind. Auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sind antragsberechtigt.  Diese müssen dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Keine Förderung

Es werden u.a. auch keine Unternehmen gefördert, bei denen zum 31. Dezember 2019 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorlagen oder der Antragsteller sich gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat. Auch Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.

Fördervoraussetzung

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig     oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.

Dies ist erfüllt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Bei gemeinnützigen Unternehmen sind die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) relevant.

Förderquote

Die Förderung erfolgt durch eine Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird für jeden Monat (Juni, Juli, August) gesondert berechnet. Die Höhe der Überbrückungshilfe hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (Juni-August) gegenüber dem Vorjahresmonat ab.

Daher ist für jeden Monat zunächst eine Prognose vorzunehmen, wie hoch der Umsatzrückgang ausfallen wird. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt, in welcher Höhe die Fixkosten erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch im Fördermonat mehr als 70 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 80 Prozent
  • Umsatzeinbruch im Fördermonat zwischen 50 und 70 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 50 Prozent
  • Umsatzeinbruch im Fördermonat zwischen 40 und 50 Prozent = Erstattung der Fixkosten für Fördermonat von 40 Prozent

Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind folgende Fixkosten:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Nr. 1 bis 9 müssen vor dem 1.  März 2020 begründet worden sein.

Hinweis

Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen (etwa im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Deckelung der Förderung

Nach Berechnung der Überbrückungshilfe durch Ermittlung von Förderquote und förderfähigen Fixkosten für jeden einzelnen Fördermonat sind die Grenzen der Regelförderung zu beachten. Diese Grenzen beziehen sich auf den gesamten Förderzeitraum Juni bis August.

  • bis 5 Beschäftigte = maximal 9.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate
  • bis 10 Beschäftigte = maximal 15.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate
  • mehr als 10 Beschäftigte = maximal 150.000 € Erstattungsbetrag für 3 Monate

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.

Die Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann werden über die Regelförderung noch nicht berücksichtigte Fixkosten teilweise erstattet.

Hinweis:

Die maximale Förderung für den gesamten Förderzeitraum Juni bis August beträgt 150.000 €.

Verbundene Unternehmen

Eine Ausnahme gilt für rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen. Betroffen sind also auch Betriebsaufspaltungen. Diese können Überbrückungshilfe insgesamt - also für alle Unternehmen zusammen - nur bis zu einer Höhe von 150.000 € für drei Monate beantragen.

Zweistufiges Antragsverfahren

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters glaubhaft zu machen.

In der zweiten Stufe müssen die endgültigen Zahlen zum Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 durch einen Steuerberater an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden (nachträglicher Nachweis). Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht eingetreten ist, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der Steuerberater bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat (Juni-August) mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Die Mitteilungen zu den endgültigen Umsätzen und den endgültigen Fixkosten können auch nach Ende des Programms erfolgen.

Rückzahlung

Abgerechnet wird zum Schluss: Die Zuschüsse sind nämlich zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Auch Überkompensationen sind zurückzuzahlen, etwa wenn der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats liegt und deshalb die Überbrückungshilfe für diesen Fördermonat entfällt, o.ä.

Beihilfe- und andere Regelungen

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der nach der Kleinbeihilfenregelung zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung nicht überschritten werden (200.000 € in drei Steuerjahren).

Unternehmen, die bereits eine Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, können ebenfalls die Überbrückungshilfe beantragen. Die Unternehmen müssen allerdings bei Antragstellung Auskunft über erhaltene Soforthilfen geben. Wenn sich der Förderzeitraum einer Soforthilfe mit dem Förderzeitraum überschneidet, erfolgt eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

Hinweis:

Wir sind Ihnen bei der Zusammenstellung der Zahlen behilflich und stellen den Antrag für Sie. Sprechen Sie uns an!

Quelle: BMWI, www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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