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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz


Wie bereits in unserer letzten Ausgabe angekündigt, hat die Bundesregierung weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Das sogenannte Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 30. Juni 2020 verabschiedet und ist zum 1. Juli 2020 in Kraft getreten.

Über die wichtigste Maßnahme hatten wir Sie bereits informiert, nämlich die befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % im zweiten Halbjahr 2020. Entscheidend für die Anwendung des richtigen Steuersatzes ist jeweils der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Zu Einzelfragen verweisen wir auf unsere letzte Ausgabe.

Noch nicht alle Pläne wurden umgesetzt. Folgende weitere Änderungen wurden jedoch bereits verabschiedet:

Für reine Elektroautos kann in Zukunft die Privatnutzung mit 25 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt (bisher 40.000 €).

Umgesetzt wurde auch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von maximal 25 % pro Jahr bzw. max. das 2,5fache der linearen AfA. Dies gilt für die Steuerjahre 2020/2021. Sonderabschreibungen können - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zusätzlich vorgenommen werden.

Die Höchstbetragsgrenzen beim steuerlichen Verlustrücktrag wurden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Dies gilt auch bei der Körperschaftsteuer.

Der Ermäßigungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wurde zeitlich unbefristet ab 2020 von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages angehoben.

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden einmalig um ein Jahr verlängert. Für den Investitionsabzugsbetrag, der in 2017 beansprucht wurde, endet die Reinvestitionsfrist nun erst am Ende des vierten - statt des dritten - Wirtschaftsjahres. Dadurch ergibt sich für die Steuerpflichtigen eine einmalige Verlängerung des Reinvestitionszeitraumes.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Vorauszahlungen für 2019 gemindert werden, nämlich indem der zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert wird. Ziel ist, den Verlustrücktrag kurzfristig berücksichtigen zu können. Ein solcher Antrag ist aber nur möglich, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt.

Zudem gibt es einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020, indem - ebenfalls auf Antrag - für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag i.H.v. 30 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden kann.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonat verschoben, also um rund sechs Wochen nach hinten.

Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände von 100.000 € auf 200.000 € ab 2020 zeitlich unbefristet erhöht.

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird einmalig im September und Oktober 2020 ein einmaliger Kinderbonus von insgesamt 300 € gezahlt. Allerdings wird dieser ggf. mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

Auch die befristete Erhöhung des Alleinerziehendenfreibetrages von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 ist Gesetz geworden.

Zudem wird der Fördersatz für die steuerliche Forschungszulage von 25 % zum 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2026 angehoben, so dass der mögliche Förderbetrag max. 1 Mio. € beträgt.

Daneben gibt es noch Änderungen bei der Verjährung bei Steuerhinterziehung, der Einziehung von sogenannten „Taterträgen“ sowie eine Ausweitung der Verfolgungsverjährung in besonderen Fällen.

Hinweis:

Das erste Corona-Soforthilfegesetz hat punktuell Erleichterungen gebracht, wie z.B. die befristete Umsatzsteuersatzsenkung in der Gastronomie bis zum 1. Juli 2021 (außer Getränke!), die Ermöglichung einer steuerfreien Sonderzahlung an Arbeitnehmer bei Belastungen durch die Corona-Pandemie, die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld und die Verlängerung des steuerlichen Rückwirkungszeitraumes im Umwandlungsteuergesetz. Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht deutlich weitreichendere Entlastungsmaßnahmen vor. Wir beraten Sie gerne hierzu.

Quelle: Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen vom 30. Juni 2020, BGBl. 2020 I S. 1512

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