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Achtung: Fristablauf bei der TSE für elektronische Kassen


Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist am 31. März 2021 ausgelaufen. Grundsätzlich besteht bereits seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Kassen mit einer TSE auszustatten. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen waren grundsätzlich umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Mangels technischer Voraussetzungen einigten sich Bund und Länder jedoch darauf, dass es längstens bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet wurde, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine TSE verfügten. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht konnte sich das BMF nicht durchringen. 15 Bundesländer gewährten allerdings unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren zeitlichen Aufschub bis zum 31. März 2021.

Zurzeit ist eine weitere Fristverlängerung nicht in Sicht und dies, obwohl cloudbasierte TSE-Lösungen vielfach noch nicht einwandfrei funktionieren.

Nach Informationen des Steuerberaterverbandes ist bisher nur eine einzige Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt abzuwarten.

Hinweis:
In entsprechenden Fällen ist es empfehlenswert, zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Wir unterstützen Sie gerne hierbei. Bitte sprechen Sie uns an.

Ausweitung der TSE

Mit den o.g. technischen Schwierigkeiten ist es noch nicht getan. Das BMF hat am 22. März 2021 einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht - aufgrund eines vermeintlich fachlich notwendigen Anpassungsbedarfs. Begründung: Auch bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern könnten digitale Grundaufzeichnungen unerkannt gelöscht oder geändert werden. Dies stelle ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug in Deutschland dar.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sollen daher in den Anwendungsbereich der KassenSichV aufgenommen werden.

Weiterer Anpassungsbedarf hat sich u.a. in Bezug auf Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich ergeben. Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich sollen aufgrund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern von dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Auch Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sollen aus der KassenSichV ausgenommen werden.

Kassensysteme und Registrierkassen sollen zukünftig Angaben ermöglichen, die eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen ermöglicht. Dies sei sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen effektiv und ressourcenschonend.

Hinweis:
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung im Kraft treten. Die Regelungen EU-Taxameter betreffend sollen im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die TSE funktioniert noch nicht überall und man denkt schon über eine Verschärfung nach! Da fehlen einem die Worte. Eine Ressourcenschonung ist denkbar auf der Seite der Finanzverwaltung, der Steuerpflichtige wird jedoch mit erheblichem zusätzlichen – nicht nur monetären – Aufwand belastet. Statt Bürokratieabbau wird diese ausgebaut. Insbesondere die von der Corona-Pandemie betroffenen Taxiunternehmen werden sich die Frage stellen, ob ihr Unternehmen zukünftig weiterbestehen kann.

Quelle: Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 22. März 2021, www.bundesfinanzministerium.de

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