· Steuernews

Änderungen bei den geringfügig Beschäftigten umsetzen!


Seit dem 1. Oktober 2022 gilt deutschlandweit der gesetzliche Mindestlohn von 12 € je Stunde brutto. Dies hat Auswirkungen auf geringfügig Beschäftigte.

Minijobber

Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 520 €. Mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes steigt zukünftig auch die Minijob-Grenze, denn diese ist neuerdings dynamisch ausgestaltet. Berechnet wird sie auf der Basis von 10 Stunden in der Woche und 13 Wochen in 3 Monaten.

Hinweis:
Prüfen Sie Ihre Arbeitsverhältnisse mit Ihren Minijobbern und passen Sie diese ggf. an die neuen Entgeltgrenzen an. Vermeiden Sie so, dass der Sozialversicherungsprüfer diese Arbeitsverhältnisse später wegen Nichteinhaltung des Mindestlohnes als sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bewertet, denn im Sozialversicherungsrecht gilt grds. das sog. "Entstehungsprinzip". Dies bedeutet, dass zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf das tatsächlich gezahlte, also geflossene Arbeitsentgelt abgestellt wird. Vielmehr wird auf das zu beanspruchende, also entstandene bzw. "erarbeitete" Entgelt abgestellt. Damit gilt eine andere Systematik als im Steuerrecht, weil dort ausschließlich das "Zuflussprinzip" maßgeblich ist.

Bisher durfte ein Minijobber gelegentlich mehr arbeiten und die Verdienstgrenze überschreiten, z.B. wegen einer unvorhersehbaren Krankheit eines Kollegen. Hier galt eine zeitliche Grenze von drei Monaten; eine Entgeltgrenze gab es nicht. Das ändert sich nun. Die Entgeltgrenze darf jetzt innerhalb eines Zeitjahres bei unvorhersehbaren Ereignissen nur noch bis zu zwei Monate überschritten werden; zudem darf ein Minijobber nur noch bis zum Doppelten der jeweiligen Entgeltgrenze verdienen.

Hinweis:
Eine Änderung bei den Abgaben für den Arbeitgeber ergibt sich nicht, d.h. dieser zahlt weiterhin eine Pauschale in Höhe von rd. 30 % an die Minijobzentrale (28 % Sozialabgaben und 2 % pauschale Steuer).

Midijobber

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) wird auf 1.600 € angehoben, d.h. die untere Grenze liegt nun bei 520,01 €, die obere Grenze bei 1.600 € - statt bislang 1.300 €.

Auch für die bisherigen Midijobber mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 € gelten Übergangsregelungen. Sie bleiben bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, können jedoch einen Antrag auf eine Befreiung - sozusagen als Übergang in den neuen Minijob-Bereich - stellen. Bei der Rentenversicherung gelten sie nunmehr als versicherungspflichtig, sie können jedoch hier einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen - wie normale Minijobber auch.

Bei einem Midijob zahlt der Arbeitgeber mehr oder weniger „normale“ Sozialversicherungsbeiträge: die Abgabenlast für ihn steigt nun, wenn die Grenze nur knapp überschritten wird; für die Arbeitnehmer wird es dagegen zunächst günstiger. Damit sollen diese motiviert werden, in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu wechseln.

Hinweis:
Im Rahmen des Dritten Entlastungspaketes soll die Midijob-Grenze ab dem 1. Januar 2023 sogar auf 2.000 € angehoben werden.

Befreiung von der Alterskasse

Häufig nutzten Ehefrauen von Landwirten die Möglichkeit, sich von der Alterskasse befreien zu lassen. Dies war mit einem Minijob zwischen 401 € und 450 € möglich. Durch die Anhebung der Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 ändert sich das: Für eine Befreiung muss nunmehr eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oberhalb der neuen Grenze von 520 € ausgeübt werden. Eine andere Möglichkeit ist das Beziehen außerlandwirtschaftlichen Einkommens aus Selbstständigkeit von mehr als 6.240 € pro Jahr.

Für bereits bestehende Befreiungen aufgrund der bisherigen Grenzen gibt es Übergangsregelungen bzw. einen Bestandsschutz.

Hinweis:
Lassen Sie sich diesbezüglich vom Sozialversicherungsträger beraten.

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