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Änderungen beim Agrardiesel - ab 2024 nur noch online


Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war noch nicht klar, ob, und wenn ja wie, es die Agrardieselkürzung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geben wird. 

Die Ampel-Koalition plant eine schrittweise Verringerung der Rückvergütungen im Rahmen des II. Haushaltsfinanzierungsgesetzes. Bisher können sich Betriebe die Energiesteuer für Diesel teilweise zurückerstatten lassen - mit einer Vergütung von 21,48 Cent pro Liter. Das gilt auch für den Agrardieselantrag im Jahr 2024 für das Verbrauchsjahr 2023. 

Die Vergütung soll dann aber schrittweise verringert werden: 

  • für das Verbrauchsjahr 2024 (ab März 2024) Reduktion des Entlastungssatzes um 40 %;
  • für die Verbrauchsjahre 2025 und 2026 weitere Reduktionen um jeweils 30 Prozentpunkte.

Ab dem Verbrauchsjahr 2026 soll es keine Agrardieselentlastung mehr geben. Im Jahr 2026 kann der Erstattungsantrag letztmalig für den Verbrauch in 2025 gestellt werden.

Die nächste reguläre Sitzung des Bundesrats zur Beratung auf das sog. II. Haushaltsfinanzierungsgesetz ist für den 22. März 2024 geplant. Der Bundesrat muss dem Gesetz jedoch nicht zustimmen, könnte aber Einspruch einlegen und den Vermittlungsausschuss anrufen. Allerdings gibt es in vielen Ländern Koalitionsregierungen mit Ampel-Parteien - und wenn sich eine Landesregierung uneins ist, muss sich das Land im Bundesrat enthalten bzw. kann nicht zustimmen.

Die SPD-geführten Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland haben einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht. Darin heißt es, die Agrarwirtschaft werde überproportional belastet. Es solle einen deutlich längeren Zeitraum für den Abbau der Agrardiesel-Steuerrückerstattung geben, um die Entwicklung und den Umstieg auf alternative Kraftstoffe, sowie praxistaugliche und wirtschaftlich tragbare alternative Antriebstechnologien zu ermöglichen.

 

Hinweis: 
Seit dem 1. Januar 2024 kann zudem der Agrardieselantrag nur noch online gestellt werden. Die Kreisbauernverbände können hier unterstützend tätig werden. Die Frist für die Antragstellung soll um drei Monate bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert werden. Dies betrifft den Verbrauch der Kalenderjahre 2023 bis 2025 und damit auch bereits den aktuell zu stellenden Antrag für 2023. Härtefallregelungen dürften kaum möglich sein. 

Quelle: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz, BT-Drs. BT-Drucks. 20/9999 

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