Mit der Reform des Grundsteuerrechtes wurden auch Anzeigepflichten für die Steuerpflichtigen eingeführt.
So sieht das Bundesmodell eine Anzeigepflicht der Steuerpflichtigen bzw. Feststellungsbeteiligten vor, wenn sich tatsächliche Verhältnisse ändern, die sich entweder auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirken können.
Gleiches gilt, wenn das Eigentum von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden übergegangen oder eine erstmalige Festsetzung durchzuführen ist. Alle diese Änderungen wirken sich im weiteren Sinne auf den Grundsteuerwert.
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben; mit anderen Worten: die Frist endet regelmäßig bereits am 31. Januar des Folgejahres.
Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe einer Anzeige drohen Verspätungszuschläge oder andere Zwangsmittel.
Die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwendenden Länder, wie z.B. Thüringen, haben mit Erlass vom 28. Februar 2024 die Frist zur Abgabe von diesbezüglichen Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Danach sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen. Jegliche im Jahr 2024 eingetretenen und noch eintretende Änderungen sind unverändert bis zum 31. Januar 2025 anzuzeigen.
Hinweis:
Auch Hessen hat im März die Frist für die Änderungsanzeige bei der Grundsteuer für die Stichtage 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Die Anzeigepflichten gelten auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die notwendigen tatsächlichen Änderungen können Umwidmungen (z.B. Betriebsgebäude werden zu Wohnzwecken verwendet) oder eine geänderte landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Flächen mit Feldfrüchten werden für gärtnerische Zwecke verwendet) sein. Die geforderte Form der Anzeige wird im Bewertungsgesetz nicht definiert.
Ein einfacher Brief, mit dem das Finanzamt über die Änderungen dem Grunde nach informiert wird, reicht aus; es obliegt dann dem Finanzamt zu prüfen, ob der oder die Steuerpflichtige zur Abgabe einer gesonderten Steuererklärung aufgefordert wird.
Hinweis:
Soweit landwirtschaftliches Vermögen vorhanden ist, müssen Betriebe mit Tierhaltung jedes Jahr die Anzahl der Tiere und die bewirtschafteten Flächen angeben. Diese Angaben dienen der Prüfung der Höhe des Tierzuschlages.
Quelle: Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes vom 2. Dezember 2019, BGBl. 2019 I Nr. 43