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Aktuelle Informationen zu den Corona-Unterstützungsmaßnahmen


Weiterhin sind viele Branchen durch die Corona-Pandemie schwer belastet. Die Politik hat neue Hilfsmaßnahmen aufgelegt. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung.

Novemberhilfen

Im Rahmen der Novemberhilfen werden Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt ist, Zuschüsse in Höhe von 75 % des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen gewährt. Unterstützung erfahren auch diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen sind. Dies sind solche Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig (mindestens) 80 % ihrer Umsätze durch Geschäfte mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Wir prüfen für Sie, ob Sie antragsberechtigt sind und stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, gerne den Antrag für Sie. Die Antragstellung mit Abschlagszahlung ist ab dem 25. November 2020 elektronisch über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 € pro Antragsteller.

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis zu 5.000 € beantragen. Hierfür ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe über einen prüfenden Dritten mehr gestellt werden

Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Am 25. November 2020 hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, den am 28. Oktober 2020 beschlossenen „Lockdown light“ über den 30. November 2020 hinaus mit weiteren Modifikationen bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit zu verlängern. Der Beschluss sieht vor, die Novemberhilfe im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 20. Dezember 2020 durch den Bund fortzuführen („Dezemberhilfen“). In die Novemberhilfe sollen ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einbezogen werden.

Antragsfrist für die Überbrückungshilfen II verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen II, die ursprünglich am 31. Dezember 2020 enden sollte, endet nun erst am 31. Januar 2021. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Kriterien der Überbrückungshilfen II unterscheiden sich von denen der Phase I, z.B. durch Absenkung des Umsatzrückgangs, Änderungen bei den Fixkosten. Daher ist eine gesonderte Prüfung, ob Sie anspruchsberechtigt sind, sinnvoll. NRW und Baden-Württemberg zahlen zudem einen fiktiven Unternehmerlohn als zusätzliche Förderung außerhalb der Überbrückungshilfe des Bundes aus.

Überbrückungshilfen III

Im Gespräch sind hieran anschließend sog. Überbrückungshilfen III. An den Details wird noch gearbeitet. Möglicherweise können hier auch Schweinehalter Berücksichtigung finden.

Bürgschaftsprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Hier sind Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur antragsberechtigt. Der durch die Corona-Pandemie entstandene Liquiditätsbedarf kann durch ein Darlehen ausgeglichen werden. Die Landwirtschaftliche Rentenbank übernimmt in der Regel 90 % der Bürgschaft. Die Laufzeit ist 4 oder 6 Jahre. Beantragt wird das Darlehen über die Hausbank.

Bürgschaftsprogramme der WI-Bank

Hier empfiehlt sich ein Blick auf die Homepage der Wi-Bank. Hier werden neben Bürgschaften auch Micro- und Schnellkredite angeboten. Hier finden sich auch Unterstützungsmaßnahmen für junge Unternehmen, Kulturschaffende und Vereine (https://www.wibank.de/resource/blob/wibank/gruender-unternehmen/info-corona/524252/9b9a01451d9ce0f33c40a0b8b33e8121/coronahilfe-paper-data.pdf).

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