· Corona-Hilfen

Aktuelles zu den Überbrückungs- und Neustarthilfen


Bis zum 31. Dezember 2021 können Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 noch Überbrückungshilfe III plus beantragen, sofern sie in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind sog. Klein- und Kleinstunternehmen, die den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranziehen. Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht Corona-bedingt.

Hinweis:
Sie als Antragsteller haben zu versichern und darzulegen, dass die Ihnen entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Dokumentieren Sie unbedingt für Ihren Betrieb individuell den Corona-bedingten Umsatzeinbruch und legen uns die Gründe dar!

Ursprünglich endete der Förderzeitraum schon Ende September, wurde jedoch dann bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Hinweis:
Da die Buchhaltung bis dahin nicht vollständig vorliegen kann, kann der Antrag i.d.R. nur auf Schätzbasis gestellt werden. Erst mit der Endabrechnung kann der endgültige Anspruch ermittelt werden. Rückforderungen sind möglich.

Die Förderung erfolgt nach den gleichen Umsätzen wie die Überbrückungshilfe III, d.h. erstattet werden  

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Eventuell ist zusätzlich noch ein sog. Eigenkapitalzuschuss möglich.

Wichtig:
Auch die Überbrückungshilfe III plus knüpft an den Umsatz(-rückgang) an. Allein die erheblichen Kostensteigerungen beim Wareneinsatz in den letzten Monaten eröffnen nicht die Antragsberechtigung.

Alle antragsberechtigten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können (nur) für die Monate Juli bis September alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) erhalten, ab Oktober 2021 „nur“ die allgemeine Personalkostenpauschale.

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus führt die Neustarthilfe über zwei Förderperioden für die Monate Juli bis einschließlich September sowie Oktober bis Dezember 2021 fort. Gleichzeitig wurde der monatliche Vorschuss (Betriebskostenpauschale) für Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften, kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte, Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht.

Die Höhe der Neustarthilfe Plus beträgt für jede der beiden Förderperioden jeweils 50 % eines dreimonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes (ggf. zuzüglich von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit) in 2019 berechnet wird, maximal jedoch 4.500 € pro Förderperiode für Soloselbständige und Gesellschafter von Personengesellschaften sowie maximal 18.000 € pro Förderperiode für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften.

Hinweis:
Die Antragsbedingungen der Neustarthilfe Plus entsprechen denen der Neustarthilfe.
Auch hier läuft die Antragsfrist am 31. Dezember 2021 aus!

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