· Corona-Hilfen

Antragsstellung auf Überbrückungshilfe 4 jetzt möglich


Seit dem 7. Januar 2022 können Anträge auf Überbrückungshilfe 4 im offiziellen Antragsportal des Bundes gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV umfasst die Fördermonate Januar bis März 2022. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet voraussichtlich am 30. April 2022. Wir möchten Ihnen hierzu einen ersten Überblick geben:

Begünstigte Unternehmen

Begünstigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen € im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden. Gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen € entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.

Höhe der Förderung

Erstattet werden:

  • bis zu 90 % (vorher 100 %) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50 bis 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 % Umsatzeinbruch

jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen.

Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupt-erwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen.

Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:

  • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 % der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 % Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
  • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.

Zusätzliche Antragsberechtigung gibt es für Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen und junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

Hinweis:
Auch wenn die Grundkonzeption grundsätzlich, beibehalten wurde, gibt es auch Änderungen im Hinblick auf die förderfähigen Kosten. So sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Digitalisierungskosten nicht mehr begünstigt. Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde dagegen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ) erweitert.
Weitere Infos dazu hier finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.de

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