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Beitragssätze zur Pflegeversicherung je nach Kinderzahl


Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes stellten im Jahr 2022 fest, dass die Nichtberücksichtigung der Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber muss die Beiträge nun bis zum 31. Juli dieses Jahres nach der Kinderzahl staffeln.

Dazu hat die Bundesregierung kürzlich einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der genau dies (schon) zum 01. Juli 2023 umsetzen soll:

Eltern sollen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger zahlen als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind soll demgegenüber also nur ein Beitragssatz von 3,4 % erhoben werden.

Ab zwei Kindern wird der Beitrag während einer Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr voraussichtlich um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Nach der jeweiligen Erziehungsphase soll der Abschlag wieder entfallen. Jedenfalls ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, nicht vorgesehen.

In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil dürfte immer 1,7 % betragen.

Hinweis:
Das Gesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet; es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Neuregelung – so, wie dargestellt, oder zumindest so ähnlich – zur Jahresmitte kommen wird, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes fristgerecht zu erfüllen.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-kabinett-05-04-23.html

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