· Steuernews

Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen ab 2022


In der letzten Ausgabe hatten wir über erstaunliche steuerliche Neuerungen bei Photovoltaikanlagen berichtet und seinerzeit bereits darauf hingewiesen, dass bei Redaktionsschluss das Gesetz noch nicht in trockenen Tüchern und verabschiedet war.

Mittlerweile ist das den Änderungen zugrundeliegende Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet und verkündet. Aktuell gibt es dennoch sehr viele Zweifelsfragen zur künftigen steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen. Es ist Folgendes vorgesehen:

Einkommensteuer

Von der Einkommensteuer befreit sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in der Nähe von Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Gleiches gilt für sonstige Gebäude (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude) mit einer maximal installierten Bruttoleistung von 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Insgesamt darf ein Steuerpflichtiger PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von maximal 100 kW (peak) betreiben, um in die Steuerfreiheit zu gelangen.

Die Steuerfreiheit gilt (rückwirkend) ab dem 01. Januar 2022 und es handelt sich um eine gesetzliche Vorschrift und nicht um ein Wahlrecht. Die neue Regelung gilt für alle Arten von Betreibern, also auch z.B. für Kapitalgesellschaften und Mitunternehmerschaften.

Die Einnahmen und Entnahmen aus den unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallenden PV-Anlagen sind unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms steuerbefreit. Sie gilt auch, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.

Eine Folge der Steuerfreiheit ist, dass für den Betrieb der begünstigten Anlage kein Gewinn mehr ermittelt und keine Anlage EÜR eingereicht werden muss. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von solchen PV-Anlagen nicht zu einer gewerblichen Infektion. Somit können diese Gesellschaften künftig Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen.

Umsatzsteuer

Für die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01. Januar 2023 der Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag dem Bruttobetrag entsprechen. Diese Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen, einschließlich aller für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten. Betroffen sind alle PV-Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden. Die Größe der Anlage ist hierbei nicht begrenzt, aber mittels gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen generell als erfüllt (Vereinfachungsregel), wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Das Ziel der Regelung ist auch hier die Verwaltungsvereinfachung, da reine Anlagenbetreiber für die Neuanlagen ab dem 01. Januar 2023 die so genannte Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen können.

Neben dieser eher bürokratischen Vereinfachung unterliegt auch der für private Zwecke verwendete Strom ab 2023 nicht mehr der Umsatzsteuer, was dann auch einen positiven wirtschaftlichen Effekt mit sich bringt.

Begünstigt sind auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer PV-Anlage, nicht aber reine Reparaturen. Auch Wartungsverträge unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz, aktuell in Höhe von 19 %.

Die Anwendung der Vereinfachungsregel in der Umsatzsteuer gilt für alle PV-Anlagen deren Bruttoleistung 30 kWp nicht übersteigt, unabhängig von ihrer Lage.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Stromlieferungen von der Neuregelung grds. nicht betroffen sind. Sofern der Betreiber der PV-Anlage allerdings die Kleinunternehmerregelung anwendet, unterliegt die Stromlieferung nicht der Umsatzsteuer.
Bei der Prüfung der Kleinunternehmerregelung ist wiederum zu beachten, dass sämtliche Umsätze des Unternehmers hier einzubeziehen sind. Erzielt also ein Landwirt aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerpflichtige Umsätze von 100.000 € und hat daneben eine PV-Anlage von 30 kW (peak), sind die Stromlieferungen nicht umsatzsteuerfrei. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Anlage ausgelagert werden kann. Einkommensteuerlich kann sie unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden.
Es sind noch viele Rechts- und Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang offen. Die Finanzverwaltung hat eine zeitnahe Klärung versprochen. Bis dahin sollte nichts überstürzt werden.

Quelle: Jahresssteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022, BGBl. 2022 I S. 2294, und Entwurf eines BMF-Schreibens vom 16. Januar 2022, www.bundesfinanzministerium.de

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