· Corona-Hilfen

Bilanzierung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen


Die „Soforthilfe Corona“ sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss beantragen. Diese Soforthilfe war nicht als Entschädigung für entgangene Aufträge oder Umsätze gedacht. Entsprechend wurden die Umsatzeinbußen dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses mit einbezogen wurden.

Bereits im letzten Jahr wurden die Unternehmen, die die zu viel erhaltene Soforthilfe Corona nicht bereits zurückgezahlt hatten, aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war.

Rückzahlungsverpflichtung bei Bilanzierern

Wurden zu Unrecht gewährte Soforthilfen Corona bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht zurückgefordert, kommt grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung in Betracht. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bereits in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31. Dezember 2020 passiviert wird. Voraussetzung für die Anerkennung einer entsprechenden Rückstellung ist, dass die steuerpflichtige Person anhand geeigneter Unterlagen nachweisen kann, dass sie bereits zu dem betroffenen Bilanzstichtag bzw. zum 31. Dezember 2020 von einer Überkompensation ausgehen musste und deren Höhe wenigstens im Wege einer plausiblen, nachvollziehbaren Schätzung ermitteln konnte.

Rückzahlungsverpflichtung bei Einnahme-Überschussrechnern

Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Soforthilfen Corona.

Hinweis:
Somit kann es dazu kommen, dass die Einnahme im Jahr 2020 zu erfassen ist, die Rückzahlung dann erst im Jahr 2021. Eine andere Handhabung aus Billigkeitsgründen sieht die Finanzverwaltung nicht. Hier kann ein Wechsel der Gewinnermittlungsart überlegt werden.

Selbst wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet werden darf, aber ihre Beanspruchung je nach Hilfsprogramm an betriebliche Voraussetzungen, wie z.B. betrieblicher Liquiditätsengpass, betriebliche Einnahmeausfälle oder erheblicher Umsatzrückgang anknüpfen, begründen die gewährten Leistungen einen eindeutigen betrieblichen Veranlassungszusammenhang und stellen Betriebseinnahmen dar.

Quelle: Verfügung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen vom 8. März 2022, S 2137-206-St 221/St 224, BeckVerw 568427

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