Das Amt als Mitglied der Organe (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger ist zwar in aller Regel ein Ehrenamt. Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit jedoch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit dar. Für diese Tätigkeit gibt es zum Teil eine Steuerbefreiung, da sie als sogenannte schlichte Hoheitsverwaltung gilt. Die OFD Frankfurt differenziert hier wie folgt:
Werden den Organmitgliedern sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen neben Reisekosten und dem Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand ihre baren Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial - ggf. mit einem Pauschbetrag - erstattet, müssen diese wie folgt behandelt werden:
Reisekostenvergütungen (Erstattungen von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) sind steuerfrei.
Der Ersatz von Barauslagen, die nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden, ist ebenfalls steuerfrei. Wird zur Abgeltung der baren Auslagen ein Pauschbetrag gewährt und festgestellt, dass dieser Pauschbetrag den tatsächlich entstandenen Aufwand erheblich übersteigt, so ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtige Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit zu behandeln.
Beträge, die als Ersatz für entgangenen Bruttoverdienst oder als Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden, gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Wird dagegen neben den Reisekosten eine Vergütung gezahlt, die sowohl tatsächliche Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial als auch den Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand abdeckt, ist diese Vergütung insoweit steuerpflichtig, als sie auf den Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes und des Zeitaufwands entfällt. Für die Aufteilung gibt es eine Vereinfachungsregelung in den Lohnsteuerrichtlinien. Danach beträgt der steuerfrei zu belassende Teil 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 250 € (bis 31. Dezember 2020: 200 €) monatlich.
Quelle: OFD Frankfurt/M. vom 22. August 2024, S 2248 A, NWB AAAAJ-77881