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Elektronische Kassensysteme müssen jetzt gemeldet werden


Wir möchten Sie noch einmal an die Pflicht zur Meldung Ihrer elektronischen Kassensysteme erinnern. Alle elektronischen Kassen (elektronische Aufzeichnungssysteme – eAS), die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Es müssen sämtliche im Einsatz befindliche Systeme (gemietete, geleaste oder kurzfristig geliehene eAS) gemeldet werden.

Meldepflichtige Systeme

Hierzu gehören z.B.

  • Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen
  • Tablet-/App-Kassensysteme
  • Waagen mit Registrierkassenfunktion
  • Hotelsoftware mit Kassenfunktion
  • Praxissoftware für Ärzte mit Kassenmodul
  • Taxameter.

Nicht meldepflichtig sind reine Warenautomaten. 

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen müssen innerhalb eines Monats angemeldet werden; für nach dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene Kassen ist eine Abmeldung ebenfalls innerhalb eines Monats nach der (dauerhaften) Außerbetriebnahme durchzuführen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende 2024 eine Ausfüllanleitung zur Verfügung gestellt. Was ist danach zu melden? 

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) 
  • Art der verwendeten eAS
  • Anzahl der verwendeten eAS
  • Seriennummer der eAS
  • Datum der Anschaffung 
  • Datum der Außerbetriebnahme.

Zu beachten ist bei der Meldung, dass alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden.

Hinweis:
Auch Dritte können diese Meldung abgeben. Uns stehen i.d.R. diese Daten jedoch nicht vollständig zur Verfügung. Daher ist es sinnvoll, dass Sie die Meldung über Ihren ELSTER-Account selbst vornehmen. 

Manche Kassenhersteller bieten an, die Meldung für Sie zu übernehmen. In jedem Fall sollten Ihnen die Kassenhersteller jedoch die notwendigen Daten liefern (können). 

Hinweis:
Bei Schwierigkeiten sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie größtmöglich.
Die sogenannte offene Ladenkasse ist weiterhin möglich. Hier bedarf es auch keiner Meldung.

Quelle: § 146a AO; Ausfüllhilfe unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Ausfuellanleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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