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Entwurf für ein Wachstumschancengesetz (Aktualisierung)


Die Bundesregierung hatte Ende August das sog. „Wachstumschancengesetz“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und neue Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben sollen das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht und kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Die wesentlichen und wichtigen Änderungen haben wir hier zusammengestellt:

Klima-Investitionsprämie

Die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an einem bestehenden beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sollen durch eine Klimainvestitionsprämie für die Jahre 2024 bis 2029 begünstigt werden, sofern dieses Wirtschaftsgut als Form einer Klimaschutz-Investition anzusehen ist. Die Förderung beträgt im Förderzeitraum maximal 15 % von 200 Mio. € pro Anspruchsberechtigtem.

Es wird zwingend ein Energiesparkonzept/Energieaudit durch bestimmte, dazu berechtigte Personen (zertifizierte Energieberater) vorgesehen. Grundsätzlich sind zwar auch Land- und Forstwirte begünstigt, allerdings sind diese nach jetzigem Kenntnisstand aufgrund des EU-Beihilferechts ausgeschlossen (Sektoren der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Primärerzeugung ldw. Erzeugnisse, Fischerei- und Aquakultursektor). 

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter kann in Anspruch genommen werden, sofern diese nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, deren Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgt. Im Falle der Anschaffung der Gebäude muss dies im Jahr der Fertigstellung erfolgen, sonst gibt es die Begünstigung nicht.

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter liegt derzeit bei maximal 20 %. Sie gilt für Betriebe, deren Gewinn im Jahr nicht über 200.000 € liegt. Dieser Abschreibungssatz soll auf 50 % erhöht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden, sofern die Grenze von 800 € nicht überschritten wird. Diese Grenze soll zum 1. Januar 2024 auf 1.000 € erhöht werden.

Bildung eines Sammelpostens

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Hier sollen die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 € auf 5.000 € erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Einführung einer Freigrenze in Höhe von 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Anhebung der Freigrenze für Geschenke

Ausgaben für Geschenke an einen Geschäftspartner sind Betriebsausgaben, wenn die Anschaffungskosten pro Person und Jahr den Betrag von 35 € nicht übersteigen. Die Abzugsgrenze soll auf 50 € erhöht werden.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn diese den Betrag von 150 € (bisher 110 €) je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Anhebung des maßgeblichen Bruttolistenpreises zur Anwendung der 0,25 % - Regelung bei Elektrofahrzeugen von 60.000 € auf 80.000 €.

Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungspauschalen im Zusammenhang mit Dienstreisen können steuerlich mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden. Die Beträge werden je nach Dauer der Abwesenheit angehoben von 14 € auf 15 € bzw. von 28 € auf 30 €.

Erweiterter Verlustrücktrag

Ein Verlustrücktrag ist zukünftig für bis zu drei Jahre und dauerhaft in Höhe von 10 Mio. € (bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) vorgesehen. Die geplanten Verbesserungen beim Verlustrücktrag gelten grundsätzlich auch für die Körperschaftsteuer.

Erweiterter Verlustvortrag

Aktuell ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres angehoben.

Rentenbesteuerung

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für den Eintrittsjahrgang 2023 bedeutet dies einen Besteuerungsanteil von anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Dadurch würde erstmals für das Renteneintrittsjahr 2058 die 100 %-Grenze gelten.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 € beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze soll auf 1.000 € erhöht werden.

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe

Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe in Höhe von 300 € für die hohen Kosten für Erdgas soll verzichtet werden.

Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten soll von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.

Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen von 9 % auf 8,4 % sinken.

Hinweis:
Die Verabschiedung des Gesetzes in Bundestag und Bundesrat ist nach aktuellem Stand für Dezember 2023 geplant. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die geplanten Änderungen auch final umgesetzt werden. Wir werden weiter berichten.

Quelle: Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz vom 30. August 2023

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