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Erstaunliche steuerliche Neuerungen bei Photovoltaikanlagen


Das Jahressteuergesetz sieht umfangreiche Befreiungen bei der steuerlichen Behandlung bestimmter Photovoltaikanlagen vor. Manche Fachleute sprechen auch von einer „Sensation“, da erstmals Gewerbebetriebe steuerfrei gestellt werden. Was ist vorgesehen?

Einkommensteuer

Einnahmen (oder Entnahmen) aus dem Betrieb

  • von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  • von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit 

werden ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

Hinweis:
Möglicherweise kommt die Steuerbefreiung schon ab 2022 – dies stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem, unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z.B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs- oder landwirtschaftliche GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen.

Umsatzsteuer

Hier soll ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.

Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern ist begünstigt, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegt.

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