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Fristverlängerung für Jagdgenossenschaften


Seit 2017 werden auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR) als Unternehmer beurteilt, mit der Folge, dass sie den regulären Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes unterliegen. Bis dahin galten sie als Nicht-Unternehmer.

Für eine Übergangszeit konnten sich die jPdöR bis zum 1. Januar 2021 und später aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 1. Januar 2023 auf die Altregelung berufen und hatten insoweit keine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen.

Die o.g. Frist wurde nun erneut - dem Vernehmen nach im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 - kurzfristig nochmals um 2 Jahre bis zum 1. Januar 2025 verlängert.

Hinweis:
Es gilt als sicher, dass diese Verlängerung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen wird.

Quelle: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vom 30. November 2022, BT-Drs. dserver.bundestag.de/btd/20/047/2004729.pdf BT-Drs. 20/2729

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