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Höherbewertung von Immobilien


Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Anpassung der Bewertung von Immobilien durch das Ertrags- und Sachwertverfahren an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) im Bewertungsgesetz. Neben Schenkungs- und Erbfällen sind auch die Bewertungen in Erbbaurechtsfällen und Fälle mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden betroffen.

  • Für das Vergleichswertverfahren (Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser) wird weiterhin auf die Werte aus den Gutachterausschüssen zurückgegriffen.
  • Beim Ertragswertverfahren (Miet- und Geschäftsgrundstücke oder als Auffangtatbestand zum Vergleichswertverfahren für Ein- und Zweifamilienhäuser) reduzieren sich ab 2023 die zur Wertermittlung notwendigen Liegenschaftszinssätze. Durch den angepassten Liegenschaftszins wird ein anderer Vervielfältiger/Kapitalisierungsfaktor angewendet. Hierdurch kann es zu Werterhöhungen kommen. Zudem werden die pauschalen Bewirtschaftungskosten modifiziert und wohnungsbezogen definiert. Weitere Auswirkungen ergeben sich aufgrund der vorgesehenen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer bestimmter Gebäudearten von 70 auf 80 Jahre.
  • Im Sachwertverfahren sind unverändert vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren anzuwenden. Nur wenn derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind - ersatzweise - Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Anwendung der typisierten durchschnittlichen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtlichen Marktverhältnissen zu höheren Werten führen.

Hinweis:
Ob es zu Höherbewertungen kommt, kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die Möglichkeit zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bleibt unberührt!
Beachten Sie: Vermögensübertragungen sollten nicht aus steuerlichen Gründen überstürzt vorgenommen werden. Derartige Entscheidungen bedürfen der Vorbereitung und sollten auch innerhalb der Familie abgestimmt werden.

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