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Insolvenzantragsfrist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin verlängert


Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht von derzeit 31.1.2021 soll bis zum 30.4.2021 verlängert werden, aber nur für Schuldner, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Wie bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig.

Das Vorhaben muss allerdings noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die geplanten Regelungen sollen rückwirkend ab dem 1.2.2021 gelten.

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