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Kein Vollstreckungsaufschub für Maßnahmen vor Coronapandemie


Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, das der Gesetzgeber anlässlich der Corona-Pandemie sehr zeitnah verabschiedet hat, hilft nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Insolvenz bereits vor der Pandemie vorlagen.

Das hat - ebenfalls sehr zeitnah - das Finanzgericht Hessen festgestellt.

Das o.g. Gesetz zielt auf aktuell drohende Insolvenzreifen ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden.

Geklagt hatte eine GbR, die ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb. Sie hatte beim Finanzamt den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten. Bereits Ende des Jahres 2019 war aber auf Antrag des Finanzamtes ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurden. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Hinweis:

Auch das BMF-Schreiben aus März 2020, mit dem die Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen per Erlass bis zum 31. Dezember ausgesetzt hat, stelle nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab und nicht auf bereits bestehende. Bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahmen könnten aufgrund dessen nicht aufgehoben werden.

Quelle: FG Hessen, Beschluss vom 8. Juni 2020, 12 V 643/20, NWB DAAAH-54246

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