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Mindestlohn ab Januar 2024


Seit dem 1. Oktober 2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 € pro Stunde brutto. Ab Januar 2024 soll die Lohnuntergrenze auf 12,41 € steigen. Somit setzt die Bundesregierung die Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission um.

Die Kommission berät in der Regel alle zwei Jahre, um der Bundesregierung dann die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen. Die Kommission prüft, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bieten, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglichen und die Beschäftigung nicht gefährden. Sie orientiert sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland. Der gesetzliche Mindestlohn ist ein allgemeiner, flächendeckender Mindestlohn für ganz Deutschland. Er gilt, mit wenigen Ausnahmen, für alle Arbeitnehmer unabhängig davon, in welchem Bundesland sie leben oder arbeiten. Ausgenommen von dem gesetzlichen Mindestlohn sind aktuell noch einige Gruppen, wie z.B. Auszubildende und Praktikanten.

Zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Sie prüft unter anderem, ob Arbeitgeber den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn oder den geltenden Branchenmindestlohn zahlen und ihren Dokumentationspflichten nachkommen.

Wichtig: Wenn ein Unternehmen andere Unternehmen beauftragt, um eine Werk- oder Dienstleistung zu erbringen, ist es im Rahmen der Auftraggeberhaftung dafür verantwortlich, dass dieses Subunternehmen das Mindestlohngesetz einhält.

Hinweis:
Die nächste Erhöhung des Mindestlohns ist bereits beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt dieser 12,82 € pro Stunde brutto.

Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-steigt-2198650

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