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Neue Meldepflichten zum Transparenzregister: Fristen beachten!


Im August letzten Jahres sind die Regelungen zum Transparenzregister überarbeitet worden, wir haben bereits im „Ansteuern“ darüber berichtet: Das Transparenzregister wird zum Vollregister, um europäischen Vorgaben zu entsprechen. Dazu müssen sich deutlich mehr Unternehmen als bisher dort eintragen (lassen).

Bisher galten die Meldepflichten häufig schon dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Daten zur wirtschaftlichen Berechtigung schon aus anderen Registern, wie z.B. dem Handelsregister ergaben. Man sprach von der sog. Mitteilungsfiktion. Damit schieden viele Rechtsträger aus einer zusätzlichen Meldepflicht aus.

Nunmehr müssen sich nach und nach alle (!) juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eintragen (lassen).

Erfasst werden damit sämtliche Personen- und Kapitalgesellschaften mit Ausnahme solcher Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs), die nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Für Rechtsträger, die zuvor keiner Meldepflicht unterlagen, greifen – in Abhängigkeit von der jeweiligen Gesellschaftsform – unterschiedliche Meldefristen, nämlich insbesondere:

  • AG, SE, KGaA: 31. März 2022
  • GmbHs, Genossenschaften, Partnerschaften: 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen: 31. Dezember 2022.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Hinweis:
Wir gehen davon aus, dass auch Sie – je nach Gesellschaftsform – damit möglicherweise neuen Meldepflichten unterliegen. Sprechen Sie uns in Zweifelsfällen gerne darauf an.
Auf Wunsch können auch Hilfestellungen über die L&F-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in 61381 Friedrichsdorf, Taunusstr. 151, geleistet werden.

Quelle: www.transparenzregister.de

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