Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.
Dies gilt auch für Mahlzeiten, die den Arbeitnehmern während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der jeweiligen Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Ab dem Jahr 2026 gelten hierfür neue Sachbezugswerte:
Mittag- oder Abendessen: je 4,57 € (bisher 4,40 €); monatlich 274 €
Frühstücks: 2,37 € (bisher: 2,17 €); monatlich 71 €
Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,50 € (bislang 11,10 €).
Pro Monat ergibt sich somit insgesamt ein Wert für die zur Verfügung gestellte Verpflegung von insgesamt 345 €.
Hinweis:
Die Werte gelten auch für den Bereich der Sozialversicherung.
Quelle: 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 9. Dezember 2025, BGBl 2025 I Nr. 377