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Neue steuerliche Behandlung der Jagdgenossenschaften ab 2023


Im Jahr 2015 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR) neu geregelt - also auch für Jagdgenossenschaften. Begründet wurde dies damals damit, dass die Rechtsprechung es notwendig mache, die bestehende gesetzliche Regelung zu überarbeiten und an die Vorgaben des EU-Rechtes anzupassen. Bis 2015 galten die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausführten, nicht als Unternehmer.  Das Jahr 2016 galt als Übergangsjahr zur Anpassung an die neue Rechtslage mit der Option für bisherige jPdöR sich noch für 5 Jahre nach der alten Rechtslage, d.h. als Nicht-Unternehmer, behandeln zu lassen. Diese 5-Jahresfrist wurde schließlich aufgrund der Corona-Pandemie noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert.

Letztendlich sind nunmehr ab 2023 jPdöR als „normale“ Unternehmer zu betrachten. Das bedeutet, jede Lieferung oder sonstige Leistung, die eine Jagdgenossenschaft im Inland gegen ein Entgelt erbringt, unterliegt der Umsatzsteuer – es sei denn, es greifen allgemeine Steuerbefreiungsvorschriften oder die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist anwendbar.

Prüfung und Vorbereitung

Viele Jagdgenossenschaften können voraussichtlich die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn ihr Umsatz

  • im Vorjahr nicht mehr als 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) betragen hat und
  • voraussichtlich weniger als 50.000 € im laufenden Jahr betragen wird.

In die Prüfung dieser Grenze sind alle Umsätze der Jagdgenossenschaft einzubeziehen. Sollte die Jagdgenossenschaft daher z.B. auch eine Photovoltaikanlage betreiben oder Maschinen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sind diese Umsätze mit einzubeziehen.

Hinweis:
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, die Kleinunternehmer generell von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit. Oft verzichtet die Finanzverwaltung jedoch darauf.

Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen

Wenn es im Jagdpachtvertrag keine Regelung zur Umsatzsteuer gibt, ist aufgrund der BGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die vereinbarte Jagdpacht ein Bruttobetrag ist, d.h. die Jagdgenossenschaft trägt die Umsatzsteuer.

Da der Jagdpächter mit der Ausübung der Jagd i.d.R. kein Unternehmer ist, kalkuliert er brutto und wird einer ergänzenden Vereinbarung des Vertrages mit zusätzlichem Umsatzsteuerausweis nicht zustimmen – es sei denn, es geht um den Neuabschluss der Jagdpacht.

Reduzierung der Jagdpacht

Im Grenzbereich zwischen 22.000 € und 26.000 € kann es Sinn machen, die Jagdpacht abzusenken, um die gleiche Ausschüttung an die Jagdgenossen zu erzielen und Verwaltungsaufwand und Kosten zu sparen.

Hinweis:
Die Ausschüttungen der Jagdgenossenschaft an die Mitglieder unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Sonderentgelte neben der Jagdpacht

In den Jagdpachtverträgen sind z.T. Sonderentgelte vereinbart:

  • Wildschadenpauschale
    Eine solche Zahlung wird für den durch das Wild verursachten Schaden gezahlt. Es handelt sich um nicht steuerbaren Schadenersatz.
  • Wildschadenverhütungspauschale
    Diese stellt dagegen, da sie für bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen gezahlt wird, ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt dar.

Teilung von Jagdgenossenschaften

Ob dies möglich ist, um die Kleinunternehmergrenze zu unterschreiten, muss insbesondere unter Berücksichtigung der Bundes- und Landesjagdgesetze geprüft werden.

Hier sollte der Verband der Jagdgenossenschaften zur rechtlichen Beratung angefragt werden.

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