· Corona-Hilfen

Neues zu den Überbrückungshilfen


Zwischenzeitlich läuft der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV bis Ende März. Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine Verlängerung des Förderzeitraumes bis Ende Juni 2022 angekündigt. Das hängt sicherlich vom weiteren Verlauf der Pandemie ab.

Sonderregelung Überbrückungshilfe III plus

Hinsichtlich der Überbrückungshilfen III plus wurde eine Sonderregelung dergestalt veröffentlicht, dass für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen und die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht beeinträchtigen, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich gewesen wäre. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs glaubhaft darzulegen, u.a. inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Überbrückungshilfen IV

Seit dem 7. Januar 2022 kann die Überbrückungshilfe IV beantragt werden. Sie umfasst den Förderzeitraum 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 und soll jetzt verlängert werden bis Ende Juni 2022. Die Antragsfrist für Erstanträge endet voraussichtlich am 30. April 2022. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Begünstigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen € im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden. Auch gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen.
  • Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
  • Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen ihre Öffnungszeiten stark reduzierten oder freiwillig schlossen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich gewesen wäre, sind antragsberechtigt.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 % (vorher 100 %) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50 bis 70 % Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 % Umsatzeinbruch

jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Barzahlungen sind nicht förderfähig!

Eigenkapitalzuschuss

  • Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
  • Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 % auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen.

Darüber hinaus gibt es branchenspezifische Sonderregelungen für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie Unternehmen der Pyrotechnik.          

Eine zusätzliche Antragsberechtigung gibt es für junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden.

Hinweis:
Auch wenn die Grundkonzeption prinzipiell beibehalten wurde, gibt es Änderungen im Hinblick auf die förderfähigen Kosten. So sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen und Digitalisierungskosten nicht mehr begünstigt. Die Förderung von Hygienemaßnahmen wurde dagegen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert.
Tagesaktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWI.

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.de

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