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Rückzahlung der Überbrückungshilfe II?


Nach der Überbrückungshilfe I wird zurzeit die Überbrückungshilfe II gewährt. Zudem werden für den Lockdown im November und Dezember die November- und Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfen gezahlt.

Das Wirtschaftsministerium hat seinen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Ziffer 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) wurde Anfang Dezember noch einmal aktualisiert und die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Soll bspw. Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung soll das EU-Beihilferecht sein.

Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind und ggf. sogar zurückgezahlt werden müssen.

Hinweis:

Eine Änderung der Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, soll aber nicht erforderlich sein. Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe PLUS sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III, die nun an den Start geht.

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