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Sofortabschreibung für bestimmte Hard- und Software


Die Finanzverwaltung hat sich zur angekündigten Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter geäußert. Solche Wirtschaftsgüter unterliegen einem raschen technischen Fortschritt und können daher nunmehr zum Teil sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, da eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr angenommen wird – nicht mehr wie bisher i.d.R. drei oder fünf Jahre.

Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern gehören:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebook-Computer
  • Tablet-Computer
  • mobiler Thin-Client
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • Mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • Peripherie-Geräte
  • Eingabegeräte, wie z.B. Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, u.ä.
  • Externe Speicher, wie z.B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
  • Ausgabegeräte, z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display sowie Drucker
  • Software, wie z.B. Systeme zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen, auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung

Hinweis:
Die Finanzverwaltung spezifiziert diese Begrifflichkeiten in ihrem Schreiben noch weiter.
Die Neuerungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2021 bzw. 2020/2021. Allerdings darf die Neuregelung auch schon auf in vorhergehenden Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden. Für diese Wirtschaftsgüter kann in Gewinnermittlungen, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, eine Vollabschreibung um den Restwert erfolgen. Das Schreiben gilt auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021, IV C 3 S 2190/21/10002, www.bundesfinanzministerium.de

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