Bei den Prüfungen der Rentenversicherungsträger steht die Statusbeurteilung von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern weiterhin im Fokus. Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer gelten als selbständig.
Streitig ist dagegen häufig, ob eine Sozialversicherungspflicht bei Minderheitsgeschäftsführern besteht. Gleiches könnte in Zukunft auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, der mit genau 50 % an einer Gesellschaft beteiligt ist.
Die Konsequenzen könnten Nachforderungen bzgl. der Sozialabgaben sein, die schnell einen mittleren fünfstelligen Bereich erreichen.
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer ein umfassendes Vetorecht gem. GmbH-Vertrag hat. Das Bundessozialgericht (BSG) fordert hier Gestaltungsmacht für alle Unternehmensentscheidungen, insbesondere für die Bilanz-, Finanz- und Personalpolitik.
In 50/50-Konstellationen sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer das Entscheidungsrecht haben, auch wenn dies das BSG derzeit noch ausreichend erachtet.
Hinweis:
Eine gewisse Rechtssicherheit bietet allenfalls ein frühzeitiges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Es empfiehlt sich, dieses grundsätzlich durchzuführen. Somit können zumindest die Risiken bis zu einer erneuten Prüfung deutlich reduziert werden.