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Steuererklärungsfristen auch für Landwirte verlängert


Die Koalitionsfraktionen haben sich dazu entschlossen, in ihre Gesetzesinitiative zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 auch eine Regelung für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufzunehmen.

Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Buchstellen und Steuerberater ist vorgesehen, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Hinweis:
Zunächst hatte man offenbar gar nicht an die gesonderten Regelungen in der Landwirtschaft aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres gedacht.
Bitte beachten Sie, dass o. g. Frist nur für steuerlich beratene Land- und Forstwirte gilt.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung –   Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BT-Drs. 19/26245 vom 27. Januar 2021

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