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Strom- und Gaspreisbremse kommt!


Das Gesetz zur Strom- und Gaspreisbremse sieht Entlastungen für Verbraucher und Unternehmen vor; gleichzeitig aber auch Belastungen für bestimmte energieerzeugende Unternehmen.

Bei Redaktionsschluss war Folgendes vorgesehen – Änderungen sind noch zu erwarten!

Gas- und Wärmepreisbremse

Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch muss der reguläre Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll auch für die Industrie gelten. Hier wird der Preis pro Kilowattstunde Gas wird auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 % des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Strompreisbremse

Auch beim Strompreis soll eine „Bremse“ eingebaut werden: Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 Cent/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des bisherigen Verbrauchs.

Hinweis:
Das endgültige Gesetz bleibt abzuwarten.
Ähnlich dem Solidaritätszuschlag sollen bestimmte Steuerpflichtige die Ersparnisse aus der Gas- und Wärmepreisbremse versteuern müssen.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 29. November 2022, BT-Drs. 20/4685

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