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Überbrückungshilfe II nun doch ohne Verlustrechnung?


Unternehmen können im Rahmen der Überbrückungshilfe II rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig. Ermöglicht wird dies durch eine aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen € pro Unternehmen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen € ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen, denn sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt, statt auf die Fixkostenhilfe.

  • Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe-2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.
  • Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung aber zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe-2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Fixkostenhilfe-2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.3.2021 möglich.

Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210202-erweiterter-eu-hilferahmen-schafft-zusaetzliche-flexibilitaet-bei-ueberbrueckungshilfe-II.html

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