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Überbrückungshilfen III


Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen €. Sie können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie

a) im Jahr 2020

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 % oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 % aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % haben (Fixkostenzuschuss maximal 200.000 € pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht,

oder

  • im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 % aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 € pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind,

oder

  • im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 % aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 €, davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 €). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

b) im Jahr 2021:

  • in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 % aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 € / Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 €). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind,

oder

  • in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 % im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 €/ Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.

Hinweis:

Für Betriebsgründungen in der Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. April 2020 gelten Sonderregelungen.

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III - insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 % sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 % werden 60 % der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 % werden 90 % der Fixkosten erstattet.
  • Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 %, erfolgt keine Erstattung.

Bis zu 200.000 € Betriebskostenerstattung pro Monat ist möglich, in Ausnahmefällen bis zu 500.000 €.

Erstattet werden können neben den laufenden Betriebskosten auch bauliche Modernisierungen, Renovierungen und Umbauten für Hygiene- und Abstandsmaßnahmen, Marketing- und Werbekosten und Abschreibungen. Letztere bis zu 50 %.

Hinweis:

Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern sollen über Abschreibungen Berücksichtigung finden. In der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend gemacht werden. Auch für die Reisebranche gibt es eine Sonderregelung.
Nach jetzigem Kenntnisstand kommt für den Schließungszeitraum vom 1. Januar bis 10. Januar 2021 (und darüber hinaus) ein Ausgleich nur durch die Überbrückungshilfen III in Frage.

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