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Verlängerung der Frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung


Wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder Enteignung o.ä. aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, können die ggf. aufgedeckten stillen Reserven auf dieses Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.

Klassischer Fall ist der Brand eines betrieblichen Gebäudes, für das die Versicherung eine Entschädigung zahlt.

Wenn eine Ersatzbeschaffung innerhalb des gleichen Wirtschaftsjahres nicht möglich ist, kann eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, für deren Auflösung eine Frist von einem Jahr gilt. Im Einzelfall kann die Frist auf vier Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ersatzbeschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist. Sie verlängert sich bei Gebäuden ohnehin auf vier Jahre (bei neu hergestellten Gebäuden sogar auf sechs Jahre).

Corona-bedingt verlängern sich diese Fristen nunmehr um ein Jahr, wenn die Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Hinweis:
Die Verlängerung der Frist für die Auflösung einer sog. § 6b-Rücklage gilt bereits für Rücklagen, die zum 31. Dezember 2020 bzw. Wirtschaftsjahr 2019/2020 aufzulösen gewesen wäre. Die Finanzverwaltung könnte diese Frist aufgrund einer Verordnung erneut verlängern. Ob sie dies tut, bleibt noch abzuwarten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021, IV C 6 S 2138/19/10002, www.bundesfinanzministerium.de

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