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Verlängerung der Offenlegungsfrist


Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Hinweis:
Einigermaßen frühzeitig - im Vergleich zum Vorjahr - gab das Ministerium diese Fristverlängerung bekannt und berücksichtigt damit die aktuelle Lage in den Unternehmen und bei den Steuerberatern, die durch hohe Arbeitsbelastung und hohe Krankenstände geprägt ist.

Quelle: www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html

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