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Verlängerung der Steuererleichterungen bei Stundungen   


Das Bundesfinanzministerium hat eine Verlängerung der Corona-bedingten Steuererleichterungen bei Stundungen, Vollstreckungen und Vorauszahlungen vorgesehen.

Zinslose Stundung

Vorgesehen ist die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerforderungen im vereinfachten Verfahren für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige.

Hierfür ist ein Antrag bis zum 30. Juni 2021 erforderlich. Die Stundung ist maximal bis zum 30. September 2021 möglich. Darüber hinaus sind Anschlussstundungen mit Ratenzahlungen möglich. Strenge Anforderungen werden nicht gestellt, Stundungszinsen fallen nicht an.

Vollstreckungsaufschub

Für die betroffenen Steuerpflichtigen kann bis zum 30. September 2021 Vollstreckungsaufschub bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern ebenfalls im vereinfachten Verfahren gewährt werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grds. zu erlassen. Auch hier ist eine weitere Verlängerung mit Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen

Die betroffenen Stpfl. können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweis:
Sprechen Sie uns rechtzeitig an. Wir unterstützen Sie gerne und stellen – soweit möglich und erforderlich - die Anträge für Sie.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18. März 2021, IV A 3 - S 0336/20/10001, www.bundesfinanzministerium.de

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