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Was bringt das Wachstumschancengesetz?


Bundestag und Bundesrat haben sich am 22. März 2024 endlich auf das Wachstumschancen- und das II. Haushaltsfinanzierungsgesetz geeinigt. 

Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen einer Protokollerklärung angekündigt. Dazu sollen aus dem Bereich Steuern folgende Punkte zählen: 

  • Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 für 6 Jahre unter der Bedingung, dass die Europäische Kommission ihre Zustimmung erteilt; 
  • Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage; 
  • Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe.

Die Absenkung des Pauschalierungssatzes nach § 24 UStG ist in keinem dieser Gesetze enthalten. Ob es in diesem Jahr noch zu einer Absenkung kommt, ist offen. Eine rückwirkende Absenkung zum 1. Januar 2024 ist nicht möglich. 

Die wichtigsten Änderungen aus dem Wachstumschancengesetz: 
 

Einkommensteuer

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 auf 50 € angehoben.

Die Grenze für den Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen wurde auf 70.000 € angehoben. 

Es erfolgt eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (also nur für 9 Monate). Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. 

Auch für Wohngebäude wird eine befristete degressive Abschreibung i. H. v. 5 % eingeführt. Sie gilt für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u.a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € (bisher 4.800 €) je qm Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je qm Wohnfläche.

Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also z.B. Maschinen, beträgt zukünftig bis zu 40 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Dies gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023.

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer wird ab 2024 auf 9 € angehoben.

Der erweiterte Verlustvortrag wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer. Ab 2028 gilt wieder die Prozentgrenze von 60 %.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ab 2024 ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. 

Auch für Rentner gibt es – durchaus positive – Änderungen. So steigt der zu versteuernde Anteil der Rente durch das Wachstumschancengesetz langsamer als ursprünglich geplant, nämlich nicht mehr in 1 %-Schritten, sondern ab 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. So müssen Menschen, die 2023 in Rente gegangen sind, nicht 83 % ihrer Rente versteuern, sondern nur noch 82,5 %. Komplett zu versteuern sind Renten damit erst ab dem Renteneintrittsjahr 2058.
Entsprechend verlangsamt sich der Anstieg des Altersentlastungsbetrages. 

Diese Maßnahmen wurden gestrichen:

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung;
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens;
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand;
  • Erweiterter Verlustrücktrag;
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 €;
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen.

 

Gewerbesteuer

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze ab 2023 von 10 % auf 20 %.

 

Umsatzsteuer

Die E-Rechnung kommt! 

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. 

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (aber nur mit Zustimmung des Empfängers). 

Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 € im Jahr 2026 kann ausnahmsweise auch im Jahr 2027 noch eine Rechnung auf Papier o.ä. ausgestellt werden. 

Rechnungen im sog. EDI-Verfahren bleiben zulässig. EDI bedeutet Datenaustausch unter festgelegten und definierten Datentransfersystemen.   

Hinweis:
Bitte beachten Sie: Eine Rechnung im pdf-Format stellt keine elektronische Rechnung dar.

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bisher 1.000 €) betragen hat. Dies gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025.

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. 

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten (IST-Besteuerung) wird ab 2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben. 

Die ermäßigte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen blieb bis zum 31. März 2024 bestehen. 

 

Abgabenordnung 

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 € erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i.H.v. 80.000 € (bisher 60.000 €). Dies gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Diese neuen Grenzen gelten im Übrigen auch im Handelsrecht. 

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 750.000 € (bisher 500.000 €) im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Dies gilt ab 2027. 

Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurde nicht eingeführt.

Die geplante Einführung einer Investitionsprämie durch ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden sollte, ist ebenfalls dem Rotstift zum Opfer gefallen. 

Im Rahmen des sog. Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes ist die Absenkung der Agrardieselvergütung nun doch beschlossen worden. Damit treten die Änderungen beim Agrardiesel und die vollständige Abschaffung der Agrardieselermäßigung ab 2026 unverändert in Kraft. Es ist nicht geklärt, wie die unterjährige Kürzung des Erstattungssatzes im Jahr 2024 in der Praxis umzusetzen ist. Bis zum 29. Februar 2024 gilt noch der bisherige Satz, ab dem 01. März bis zum 31. Dezember 2024 gilt dann die erste Stufe der Absenkung. 

 

Steuerentlastung für 1.000 l

Bisher: 214,80 € 

neu

Bis 29.02.2024

 

214,80 €

01.03.2024 bis 31.12.2024

 

128,88 €

01.01.2025 bis 31.12.2015

 

64,44 €

Sockelbetrag beachten (50 €)

 

 

Hinweis:
Agrardieselanträge können nur noch online gestellt werden.

Quelle: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz vom 22. März 2024, BR-Drs. 91/24, Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BR-Drs. 87/24, www.bundesrat.de

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