· Corona-Hilfen

Wie geht es weiter mit den Überbrückungshilfen?


Die Regierung hat angekündigt, weitere Unterstützungsmaßnahmen, wie Überbrückungshilfe III plus sowie die Neustarthilfe plus über den 31. Dezember 2021 hinaus zu gewähren. Die Überbrückungshilfe III Plus soll dabei künftig als neue Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werden.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten soll 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 % betragen.

Darüber hinaus sollen Unternehmen, die im Rahmen der Coronapandemie besonders von Schließungen wie etwa der Absage von Weihnachtsmärkten betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten können.

Hinweis:
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III plus wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.
Auch die Neustarthilfe Plus kann noch bis zum 31. März 2022 beantragt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass es zwei unterschiedliche Förderzeiträume gibt, einmal Juli bis September und Oktober bis Dezember, für die die Frist am 31. März 2022 ausläuft.
Bis zum 31. März 2022 werden auch die Härtefallhilfen verlängert, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.
Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfe, die Ihren Antrag als Direktantrag gestellt hatten und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, sind dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 online eine Endabrechnung zu erstellen.
Die Frist für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III und III plus läuft nunmehr am 31.  Dezember 2022 aus.

Verlängerung und Erweiterung des Beihilferahmens

Die EU hat den Beihilfe-Rahmen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert und zudem erweitert. Das bedeutet:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf grundsätzlich 2,3 Mio. € (bislang € 1,8 Mio.) bzw. auf 345.000 € im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang 270.000 €) und auf 290.000 € im Agrarsektor (bislang 225.000 €)
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf 12 Mio. € (bislang 10 Mio. €).

Quelle: BMWi Pressemitteilung vom 18. November 2021, www.bmwi.de

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